alt="Herbstfrüchte" title="© steffus - Fotolia.com"

Steuerliche Neuerungen im Umsatzsteuerrecht durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz

Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz

Das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz wurde am 29.6.2013 im
Bundesgesetzblatt (Band I S. 1809) verkündet. Für den Arzt/die Ärztin
enthält das neue Steueränderungsgesetz vor allem wichtige
Änderungen/Ergänzungen in Bezug auf die Umsatzsteuerbefreiung für
Heilbehandlungsleistungen.

Einrichtungen für hausarztzentrierte Versorgung

Heilbehandlungsleistungen von Einrichtungen, mit denen
Versorgungsverträge zur hausarztzentrierten Versorgung (§ 73b SGB V) bzw.
zur besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung (§ 73c SGB V) bestehen,
werden in den Bereich der umsatzsteuerfreien Heilbehandlungsleistungen
einbezogen (§ 4 Nr. 14 Buchst. c Umsatzsteuergesetz n.F.). Die Neuregelung
gilt seit dem 1.7.2013.

Infektionshygienische Leistungen

Unter infektionshygienischen Leistungen werden solche verstanden, die
ein Arzt mit unmittelbarem Bezug zu einer Heilbehandlungstätigkeit
erbringt. Die Leistungen dienen u. a. anderen Ärzten und Krankenhäusern
zur Erfüllung der infektionshygienischen Anforderungen (vgl.
Bundesfinanzhof-Urteil vom 18.8.2011 – V R 27/10). Diese Leistungen wurden
neu in den Katalog der Steuerbefreiungen aufgenommen (§ 4 Nr. 14 Buchst. e
Umsatzsteuergesetz n.F.). Die Neuregelung gilt seit dem 1.7.2013.

Betreuungsleistungen

Leistungen von Einrichtungen zur Betreuung oder Pflege körperlich,
geistig oder seelisch hilfsbedürftiger Personen waren bislang schon von
der Umsatzsteuer befreit. Die Steuerbefreiung wird nun auch auf
Betreuungsvereine usw. ausgedehnt (§ 4 Nr. 16 Buchst. k Umsatzsteuergesetz
n.F.). Die Neuregelung gilt seit dem 1.7.2013.

Stand: 12. August 2013