Behandlungskosten für Burn-out

Der Fall

Ein Steuerpflichtiger hat Kosten für eine mehrwöchige stationäre
Behandlung in einer psychosomatischen Abteilung als Werbungskosten bei
seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemacht. Er
begründete dies u.a. damit, dass er nicht wie erwartet zum Prokuristen
ernannt worden ist und man ihm mit einer Vertragsanpassung gedroht hatte,
die aus seiner Sicht einer Degradierung gleichgekommen wäre. Er hatte
darauf akute gesundheitliche Beschwerden erlitten, weswegen ihn seine
Hausärztin in Abstimmung mit einem Facharzt für Psychiatrie in die
psychosomatische Klinik zur stationären Behandlung eingewiesen hat. Die
Kosten wurden von der Krankenversicherung nicht übernommen. Auch das
Finanzamt lehnte die Geltendmachung als Werbungskosten ab.

Das Urteil

Das FG München gab der Finanzverwaltung Recht. Burn-out würde keine
typische Berufskrankheit darstellen. Ein Werbungskostenabzug komme daher
nicht in Betracht (Urt. v. 26.4.2013 8 K 3159/10).

Berufskrankheiten

Die Rechtsprechung hat bislang nur solche Krankheiten als typische
Berufskrankheiten anerkannt, für die eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine
nahezu ausschließliche Kausalität zu typischen Berufsumständen spricht.
Dazu gehören u.a. Vergiftungserscheinungen eines Chemikers, die Staublunge
eines Bergmanns, Tuberkuloseerkrankung in einer TBC-Heilungsstätte oder
der Sportunfall eines Berufsfußballspielers, usw. Burn-out würde nach
Ansicht des FG München aber praktisch in allen Bevölkerungsschichten
gleichermaßen auftreten. Ähnlich entschied der Bundesfinanzhof im Übrigen
bei einem Herzinfarkt (Urteil v. 4.10.1968 – IV R 59/68). Dieser würde
nicht typisch bei den Angehörigen von freien Berufen auftreten, sondern
auch bei Handwerkern, Arbeitern und Hausfrauen.

Außergewöhnliche Belastung

Kommt für die Behandlungskosten kein Werbungskostenabzug in Betracht,
wäre im nächsten Schritt zu prüfen, ob diese als außergewöhnliche
Belastungen geltend gemacht werden können. Letzteres setzt voraus, dass
ein vorheriges amtsärztliches Attest vorgelegt wird (§ 64 der
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung EStDV). In dem zu beurteilenden
Sachverhalt war dies nicht der Fall. Das FG München ließ die Frage daher
offen.

Stand: 12. August 2013

Umsatzsteuerpflicht medizinischer Callcenter

Callcenter

Immer mehr Krankenkassen bieten ihren Versicherten die Möglichkeit der
telefonischen Fernberatung an. Callcenter geben u.a. Auskünfte über
Krankheitsprävention, Krankheitsbilder und Behandlungsmöglichkeiten,
geeignete Arzneimittel oder beantworten Fragen zu den Themen Reise- und
Tropenmedizin.

Keine Steuerbefreiung

Offen war bisher die Frage, ob solche Callcenter in die allgemeine
Umsatzsteuerbefreiung für Heilbehandlungen fallen. Nach Auffassung der
Finanzverwaltung wäre dies nur dann der Fall, „wenn es sich im Einzelfall
um ein medizinisch veranlasstes Therapieangebot im Rahmen eines
persönlichen Vertrauensverhältnisses zwischen Patienten und medizinischem
Fachpersonal handelt“ (Ministerium der Finanzen Schleswig-Holstein v.
14.6.2013 Kurzinfo USt 4/2013). In allen sonstigen Fällen sind Leistungen
der Callcenter umsatzsteuerpflichtig.

Stand: 12. August 2013

Steuerliche Neuerungen im Umsatzsteuerrecht durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz

Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz

Das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz wurde am 29.6.2013 im
Bundesgesetzblatt (Band I S. 1809) verkündet. Für den Arzt/die Ärztin
enthält das neue Steueränderungsgesetz vor allem wichtige
Änderungen/Ergänzungen in Bezug auf die Umsatzsteuerbefreiung für
Heilbehandlungsleistungen.

Einrichtungen für hausarztzentrierte Versorgung

Heilbehandlungsleistungen von Einrichtungen, mit denen
Versorgungsverträge zur hausarztzentrierten Versorgung (§ 73b SGB V) bzw.
zur besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung (§ 73c SGB V) bestehen,
werden in den Bereich der umsatzsteuerfreien Heilbehandlungsleistungen
einbezogen (§ 4 Nr. 14 Buchst. c Umsatzsteuergesetz n.F.). Die Neuregelung
gilt seit dem 1.7.2013.

Infektionshygienische Leistungen

Unter infektionshygienischen Leistungen werden solche verstanden, die
ein Arzt mit unmittelbarem Bezug zu einer Heilbehandlungstätigkeit
erbringt. Die Leistungen dienen u. a. anderen Ärzten und Krankenhäusern
zur Erfüllung der infektionshygienischen Anforderungen (vgl.
Bundesfinanzhof-Urteil vom 18.8.2011 – V R 27/10). Diese Leistungen wurden
neu in den Katalog der Steuerbefreiungen aufgenommen (§ 4 Nr. 14 Buchst. e
Umsatzsteuergesetz n.F.). Die Neuregelung gilt seit dem 1.7.2013.

Betreuungsleistungen

Leistungen von Einrichtungen zur Betreuung oder Pflege körperlich,
geistig oder seelisch hilfsbedürftiger Personen waren bislang schon von
der Umsatzsteuer befreit. Die Steuerbefreiung wird nun auch auf
Betreuungsvereine usw. ausgedehnt (§ 4 Nr. 16 Buchst. k Umsatzsteuergesetz
n.F.). Die Neuregelung gilt seit dem 1.7.2013.

Stand: 12. August 2013

Vorsicht vor Dumpingangeboten im Internet

Gutscheinportale

Zahnärzte hatten zusammen mit Unternehmen, die besondere Rabattwebsites
vertreiben, eine Kooperation angeboten, wonach Bleaching und sonstige
zahnärztliche Leistungen, die von den Krankenkassen nicht oder nur
teilweise übernommen werden (Zahnreinigung, usw.), mit Rabatten bis zu 90
% zu Festpreisen und zeitlich begrenzt beworben. Die örtlich zuständige
Zahnärztekammer sah dies als berufswidrige Werbung nach § 15 der
Berufsordnung an und reichte diverse Klagen auf Unterlassung ein. Das
Landgericht Köln hat mit zwei Urteilen der jeweiligen Klage stattgegeben
(LG Köln Urteile vom 21.6.2012, Az 31 O 767/11 und 31 O 25/12).

Fazit

Ärztinnen und Ärzte sollten von Angeboten mit hohen Rabatten, durch die
Patienten angelockt werden, absehen. Dies gilt besonders dann, wenn die
Laufzeit des Rabattangebots, wie in dem Urteilsfall, zeitlich eng begrenzt
ist.

Stand: 12. August 2013