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Zusammenveranlagung auch für Lebenspartner

Bundesrat stimmte Gesetzesänderung am 5.7.2013 zu

Ehegattensplitting

Das sogenannte Ehegattensplitting stand bisher nur den Ehegatten zu.
Ausgeschlossen waren eingetragene Lebenspartner. Dies hat das
Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig angesehen und den
Gesetzgeber aufgefordert, die Voraussetzung für die Zusammenveranlagung
von Lebenspartnern rückwirkend zum 1.8.2001 (dem Zeitpunkt der Einführung
des Instituts der Lebenspartnerschaft) zu schaffen
(Bundesverfassungsgericht v. 07.05.2013 – 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2
BvR 288/07).

Gesetzesänderung

Der BVerfG-Entscheidung Rechnung tragend hat der Gesetzgeber die
erforderlichen Voraussetzungen mit dem Gesetz zur Änderung des
Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des BVerfG vom
7.5.2013 geschaffen. Damit können auch Lebenspartner in der
Einkommensteuer zusammen veranlagt werden, und zwar rückwirkend ab dem
Jahr 2001. Letzteres gilt allerdings nur insoweit, als die Steuerbescheide
noch nicht bestandskräftig sind. De facto werden aber nur solche
Lebenspartner von einer rückwirkenden Anwendung profitieren, die sich ihre
Steuerbescheide durch Einspruch offen gehalten haben.

Steuerersparnis bei Zusammenveranlagung

Eine rückwirkende Anwendung bzw. die künftige Zusammenveranlagung unter
Anwendung des Splittingtarifes ist gegenüber der Einzelveranlagung nur
dann vorteilhaft, wenn die Partner unterschiedlich hohe Einkünfte
haben.

Lohnsteuerklassen und Faktorverfahren

Gleichgestellt sind eingetragene Lebenspartner auch beim
Lohnsteuerabzug. Das heißt, sie können alle Steuerklassenkombinationen
wählen, die bisher den Ehegatten zugestanden haben. Optiert werden kann
auch für das Faktorverfahren. Ein Wechsel der Steuerklassen ist wie bei
Ehegatten möglich. Der Wechsel erfolgt am einfachsten unter Verwendung des
Antrags auf Korrektur der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
(ELStAM).

Stand: 12. August 2013