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Verlustfeststellung bei Unterbrechung der unbeschränkten Steuerpflicht

Verluste bleiben Steuerpflichtigen künftig erhalten

Der vorübergehende Wegzug

Vielfach besteht die Notwendigkeit, berufsbedingt vorübergehend ins
Ausland zu gehen, oder es wird der deutsche Wohnsitz aus anderen
persönlichen Gründen vorübergehend aufgegeben. Mit dem Wegzug bzw. mit
Aufgabe des Wohnsitzes entfällt auch die deutsche Steuerpflicht. Fällt die
Steuerpflicht weg, gehen auch eventuelle Steuervorteile verloren. Dies
galt bisher zumindest für einen gesondert festgestellten Verlustvortrag.
Dieser war bisher mit dem Wegzug weggefallen. Hatte der Steuerpflichtige
später wieder einen Wohnsitz in Deutschland begründet, konnte er trotz
erneuter unbeschränkter Steuerpflicht alte Verlustvorträge nicht mehr
nutzen.

Neuregelung

Wegzüglern bleibt ein gesondert festgestellter Verlustvortrag künftig
erhalten. Dies sieht R 10d Abs. 8 der Einkommensteuerrichtlinien 2012 vor.
Nach der Neuregelung kann der „auf den Schluss eines
Veranlagungszeitraumes gesondert festgestellt verbleibende
Verlustvortrag“…. mit „positiven Einkünften, die der Steuerpflichtige nach
erneuter Begründung der Steuerpflicht erzielt“, verrechnet werden.

Kein EU-Bezug

Die Konservierung eines Verlustvortrags bis zum Wiedereintritt der
unbeschränkten Steuerpflicht gilt unabhängig davon, wohin der
Steuerpflichtige zieht. Unerheblich ist, ob dieser in ein EU- oder in ein
Drittland umzieht. Unerheblich ist auch, ob in der Zwischenzeit eine
gesonderte Feststellung beantragt und durchgeführt wurde.

Stand: 12.September 2013