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Beherbergung von Patienten-Begleitpersonen

Leistungen an Begleitpersonen
umsatzsteuerpflichtig

Der Fall

Ein gesetzlicher Sozialversicherungsträger, der Reha-Kliniken betreibt,
hatte Begleitpersonen von Patienten die entgeltliche Unterbringung und
Verpflegung in seinen Kliniken angeboten. Der Betreiber rechnete zum
Entgelt keine Umsatzsteuer dazu. Das Finanzamt hingegen unterwarf die
Leistungen der Umsatzsteuer, soweit die begleiteten Patienten nicht Kinder
unter 14 Jahren oder Schwerstbehinderte waren.

FG-Entscheidung

Das Finanzgericht Münster bestätigte die Auffassung der
Finanzverwaltung (Urteil v. 19.11.2013, 15 K 2352/10 U). Mit der Gewährung
von Kost und Logis für Begleitpersonen würde der Reha-Träger nicht
hoheitlich (dann umsatzsteuerfrei), sondern als Betrieb gewerblicher Art
(dann umsatzsteuerpflichtig) tätig. Der Reha-Träger würde mit diesen
Leistungen in einen Wettbewerb mit Unternehmen der Hotel- und
Restaurationsbranche treten. Daher unterliegen die Entgelte der
Umsatzsteuer. Gegen dieses Urteil wurde vor dem Bundesfinanzhof das
Revisionsverfahren zugelassen.

Stand: 07. Februar 2014