Entgelttransparenzgesetz

Gesetzeszweck

Das neue Gesetz zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen (EntTranspG) soll durch neue Transparenzregeln für mehr Lohngerechtigkeit sorgen. Ziel des Gesetzes ist vor allem die Gleichstellung von Frauen und Männern. Der Bundesrat hat das Gesetz im Mai 2017 gebilligt.

Betroffene Unternehmen

Betroffen von dem Auskunftsanspruch sind Unternehmen mit 200 und mehr Mitarbeitern. Beschäftigte in solchen Unternehmen haben nach dem neuen Gesetz ein Auskunftsrecht hinsichtlich des durchschnittlichen Einkommens der Mitarbeiter des anderen Geschlechts in vergleichbaren Positionen. Die Regelungen werden am Tag nach ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Das Auskunftsrecht dürfte voraussichtlich ab dem 1.1.2018 durchgesetzt werden können.

Stand: 27. Juni 2017

Übermaßbesteuerung

Steuererlass

Deutschland zählt bekanntlich zu den Höchststeuerländern. Da dürfte es nicht selten vorkommen, dass sich Steuerpflichtige übermäßig besteuert fühlen. Nach den einschlägigen Regeln der Abgabenordnung (§ 227 AO) können die Finanzbehörden Steuern ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Der alleinige Kommanditist einer GmbH & Co. KG und zugleich Geschäftsführer der Komplementär GmbH beantragte bei seinem Finanzamt, festgesetzte Einkommensteuern über einen Zeitraum von 15 Jahren in Höhe von rund € 1,3 Mio. aus Billigkeitsgründen zu erlassen. Die erzielten Einkünfte seien mit deutlich mehr als 100 % mit Einkommen- und Gewerbesteuer belastet worden, so der Steuerpflichtige. Damit würde eine Übermaßbesteuerung vorliegen.

Antwort des BFH

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen (vom 23.2.2017 III R 35/14). Zwar ist bei der Entscheidung über einen Erlassantrag nicht nur die Belastung durch die Gewerbesteuer einzubeziehen, für welche der (Einzel-)Unternehmer selbst Steuerschuldner ist, sondern es ist auch die (anteilige) Gewerbesteuer, die auf der Ebene von Personengesellschaften entstanden ist, zu berücksichtigen, was das Finanzamt nicht richtig beachtet hat. Dennoch war der BFH der Ansicht, dass der Erlassantrag abzulehnen sei, denn die vom Kläger vorgebrachte Übermaßbesteuerung war im Wesentlichen im Fehlen einer Verlustverrechnungsmöglichkeit gegeben. Dies sei aber kein Grund, sie durch den Erlass von Einkommensteuer zu kompensieren. 

Stand: 27. Juni 2017

Rückerstattung gezahlter Umsatzsteuer im Ausland

Rechtsgrundlage

Unternehmer, die der deutschen Umsatzsteuerpflicht unterliegen und vorsteuerabzugsberechtigt sind, können ihre im EU-Ausland und auch bestimmten Drittstaaten gezahlte Umsatzsteuern zurückholen. Für gezahlte Umsatzsteuern im EU-Ausland ist Rechtsgrundlage hierfür die EU-Richtlinie 2008/9/EG. Bezüglich der gezahlten Umsatzsteuern in Drittstaaten bestehen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und bestimmten Staaten Gegenseitigkeitsvereinbarungen. Das Bundesfinanzministerium veröffentlicht in regelmäßigen Abständen ein Verzeichnis dieser Drittstaaten gemäß § 18 Abs. 9 Satz 4 UStG. In der aktuellen Liste befinden sich u. a. die Vereinigten Staaten, die Schweiz, Japan und Neuseeland.

Vergütungsverfahren

Anträge auf Vorsteuervergütung aus dem EU-Ausland sind über das elektronische Portal des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) zu stellen. Dabei muss für jeden Mitgliedstaat ein gesonderter Antrag gestellt werden. Jedem Antrag sind Rechnungskopien (eingescannt in elektronischer Form) beizufügen, soweit die Umsatzsteuer-Bemessungsgrundlage mindestens € 1.000,00 bzw. bei Kraftstoffen mindestens € 250,00 beträgt. Das Bundeszentralamt leitet die Anträge an die Mitgliedstaaten weiter. Für eine Rückerstattung aus Drittstaaten muss die Antragstellung in der dortigen Amtssprache direkt im jeweiligen Drittland bei der zuständigen Behörde erfolgen.

Frist

Anträge auf Vorsteuerrückvergütung an EU-Länder müssen bis zum 30.9. des auf das Jahr der Ausstellung der jeweiligen Rechnung folgenden Kalenderjahrs gestellt werden. Die Frist ist eine Ausschlussfrist und kann nicht verlängert werden. Für Vergütungsverfahren mit Drittländern gelten für jedes Drittland eigene Fristen, die der Antragsteller beachten muss. Hilfreiche Hinweise sind auf der Homepage des BZSt abrufbar.

Stand: 27. Juni 2017

Urlaubsgeld für Minijobber

Sonderzahlungen 

Einmalige Zahlungen wie z. B. Urlaubsgeld müssen zum Verdienst des Minijobbers hinzugerechnet werden. Sofern sich dann unter Berücksichtigung aller laufenden und einmaligen Zahlungen ein jährliches Gesamtentgelt von mehr als € 5.400,00 (12x € 450,00) ergibt, ist die Beschäftigung kein Minijob mehr. Darauf sollten Arbeitgeber achten, wenn sie in den Sommermonaten das Urlaubsgeld an Minijobber auszahlen.

Steuerfreie Einnahmen

Erhalten Minijobber zum regelmäßigen Verdienst noch steuerfreie Einnahmen, bleiben diese auch in der Sozialversicherung beitragsfrei. So können Minijobber Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge oder aber auch Einnahmen aus der Tätigkeit als Übungsleiter in Sportvereinen oder als Ausbilder, Erzieher und Betreuer bis zu € 2.400,00 im Kalenderjahr steuer- und sozialversicherungsfrei beziehen. Der Minijob an sich wird dadurch nicht berührt.

Mehrere Minijobs

Minijobber, die keiner Hauptbeschäftigung nachgehen, können mehrere Minijobs gleichzeitig ausüben. Sie dürfen dann aber aus diesen Beschäftigungen nicht mehr als durchschnittlich € 450,00 im Monat inklusive aller Sonderzahlungen verdienen.

Stand: 27. Juni 2017

Roamingaufschläge

EU-Beschluss

Nach einem Beschluss der EU-Staaten und der Kommission entfallen die Aufschläge für das Telefonieren aus dem Mobilnetz im Ausland (sogenannte Roaminggebühren) zum 15.6.2017. Die EU hat mit den Telekommunikationsunternehmen eine entsprechende Einigung erzielt. Damit kostet das Telefonieren in ausländischen Mobilnetzen innerhalb des EU-Raums künftig nicht mehr als im Inland.

Keine höheren Inlandspreise

Die EU-Kommission hat gleichzeitig mit dem Wegfall der Roamingaufschläge die maximalen Großhandelspreise gesenkt, die die Betreiber sich gegenseitig für das Datenroaming in Rechnung stellen können. Damit soll verhindert werden, dass die neuen Roamingregeln missbraucht und die Preise im Inland erhöht werden.

Preisobergrenzen

Die EU-Verhandlungsführer und die Telekommunikationsunternehmen haben sich ab dem 15.6.2017 auf folgende Obergrenzen geeinigt: Für Anrufe gilt ein maximales Entgelt von 3,20 Cent pro Minute und für SMS-Nachrichten ein Entgelt von 1 Cent. Darüber hinaus werden die Preisobergrenzen für den Datenverkehr über fünf Jahre von € 7,70 pro GB (ab 15.6.2017) bis zum 1.1.2022 auf € 2,50 gesenkt.

Stand: 29. Mai 2017

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Als geringwertige Wirtschaftsgüter (GwG) gelten solche abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die selbstständig nutzbar sind und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten € 410,00 netto nicht übersteigen. Nicht selbstständig nutzbar ist ein Wirtschaftsgut dann, wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens nutzbar ist. Geringwertige Wirtschaftsgüter können im Jahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage in das Betriebsvermögen in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden. Geringwertige Wirtschaftsgüter unterliegen auch nicht den für aktivierungspflichtige und über mehrere Jahre abzuschreibende Wirtschaftsgüter geltenden Aufzeichnungspflichten. Für geringwertige Wirtschaftsgüter ist lediglich ein besonderes laufendes Verzeichnis zu führen, wenn deren Wert € 150,00 übersteigt.

Neue Wertgrenze ab 1.1.2018

Die Wertgrenze für GwG soll ab dem 1.1.2018 ansteigen. Der Bundestag hat dem „Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen“ am 27.4.2017 zugestimmt. Das Gesetz sieht die Anhebung des Schwellenwerts von bisher € 410,00 auf € 800,00 vor. Gleichzeitig soll die Wertgrenze für steuerliche Aufzeichnungspflichten von GwGs von bisher € 150,00 auf € 250,00 angehoben werden. Dies sieht das Zweite Bürokratieentlastungsgesetz vor. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 12.5.2017 zugestimmt.

Fazit

Anschaffungen von selbstständig nutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens im Wert von mehr als € 410,00 und bis zu € 800,00 sollten nach Möglichkeit über den 1.1.2018 hinaus verschoben werden. Betragen die Anschaffungskosten für ein solches Wirtschaftsgut beispielsweise € 600,00, könnten die Aufwendungen bei Anschaffung in 2017 nur über die Nutzungsdauer von beispielsweise 3 oder auch bis zu 10 Jahren abgeschrieben werden. Bei Anschaffung nach dem 1.1.2018 ist das Wirtschaftsgut 2018 voll abzuschreiben.

Stand: 29. Mai 2017

Doppelte Haushaltsführung

Unterkunftskosten

Aufwendungen für eine beruflich bedingte doppelte Haushaltsführung sind steuerlich als Werbungskosten oder ggf. als Betriebsausgaben absetzbar. Das Finanzamt erkennt dabei Aufwendungen bis zu maximal € 1.000,00 pro Monat für die am Ort der ersten Tätigkeitsstätte befindliche Unterkunft an (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 Einkommensteuergesetz – EStG). Streitig war bislang, ob der gesetzliche Höchstbetrag sämtliche Aufwendungen für die Zweitwohnung umfasst oder nur die Miete zzgl. Nebenkosten.

FG-Rechtsprechung

Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat zu dieser Frage in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die Aufwendungen für die notwendige Einrichtung der Zweitwohnung nicht auf den Höchstbetrag anzurechnen sind (vom 14.3.2017, 13 K 1216/16 E). Das bedeutet konkret, dass die Möblierungskosten gesondert zu den Mietkosten geltend gemacht werden können. Im Streitfall hatte ein Steuerpflichtiger die Aufwendungen für Möbel und Einrichtungsgegenstände zu den Mietkosten hinzu geltend gemacht. Das Finanzamt berücksichtigte sämtliche Aufwendungen nur bis zu € 1.000,00.

Begründung

Das FG wendet sich mit diesem Urteil gegen die Auffassung der Finanzbehörde (vgl. Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 24.10.2014, Az. IV C 5 – S 2353/14/10002). Die Richter führen als Begründung u. a. auf, dass sich allein aus dem Gesetzestext keine Aussage zur Begrenzung des Abzugs von Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und den notwendigen Hausrat als Mehraufwendungen treffen lässt. Ziel des Gesetzgebers war vielmehr, nur die Unterkunftskosten zu begrenzen. Einrichtungskosten zählen hingegen stets zu den sonstigen notwendigen Aufwendungen. Diese sollten gerade nicht den Kosten für die Unterkunft am Beschäftigungsort zugerechnet werden. Gegen dieses Urteil wurde die Revision zugelassen.

Stand: 29. Mai 2017

GmbH-Jahresabschluss 2016

GmbH-Größenklassen

Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHs) werden zwecks Erstellung des Jahresabschlusses nach dem Handelsrecht in verschiedene Größenklassen unterteilt. GmbHs mit bis zu zehn Mitarbeitern und einer Bilanzsumme bis zu € 350.000,00 sowie Umsatzerlösen bis zu € 700.000,00 zählen zu den kleinsten GmbHs. Unternehmen mit bis zu 50 Mitarbeitern, einer Bilanzsumme bis zu € 6.000.000,00 und Umsatzerlösen bis € 12.000.000,00 sind nach dem Handelsrecht kleine GmbHs (vgl. im Einzelnen § 267 Handelsgesetzbuch – HGB). Als „mittelgroß“ gelten GmbHs mit einer Bilanzsumme bis € 20.000.000,00 und Umsatzerlösen bis zu € 40.000.000,00 und einer Beschäftigtenzahl bis zu 250 Mitarbeitern. GmbHs mit darüber hinausgehenden Wertgrößen zählen zu den großen GmbHs.

Jahresabschluss

Mittlere und große GmbHs mussten ihren Jahresabschluss bereits bis 31.3.2017 erstellen. Kleine und Kleinst-GmbHs müssen diesen bis Ende dieses Monats (30.6.2017) erstellen (vgl. § 264 Handelsgesetzbuch – HGB). Der Jahresabschluss mittlerer und großer GmbHs ist nach Erstellung durch einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Der Jahresabschluss ist den Gesellschaftern zur Feststellung und zur Beschlussfassung über die Ergebnisverwendung vorzulegen (§ 42a GmbH-Gesetz). Klein- und Kleinst-GmbHs die Gesellschafterversammlung bis zum 30.11.2017 einberufen haben. Für mittelgroße und große GmbHs gilt eine Frist bis zum 31.8.2017.

Offenlegung und Einstellung ins Unternehmensregister

Den letzten Termin im Jahr 2017 stellt der 31.12.2017 dar. Spätestens bis Jahresende ist der Jahresabschluss 2016 offenzulegen und in das elektronische Unternehmensregister einzustellen. Kleine GmbHs müssen ihre Gewinn- und Verlustrechnung nicht veröffentlichen. Außerdem müssen diese keinen Lagebericht erstellen. Schließlich genügt ein verkürzter Anhang. Kleinstkapitalgesellschaften können unter bestimmten Voraussetzungen auf die Erstellung eines Anhangs ganz verzichten, ebenso auf eine Offenlegung des Jahresabschlusses. Es genügt lediglich eine Hinterlegung beim elektronischen Bundesanzeiger. Dies hat den Vorteil, dass ein Abruf der Jahresabschlussunterlagen für Kleinst-GmbHs kostenpflichtig wird und dadurch vielleicht nicht jeder „Konkurrent“ in die Bücher schaut.

Stand: 29. Mai 2017

Hinzurechnungsbesteuerung auf dem Prüfstand

Hinzurechnungsbesteuerung

Mit der sogenannten „Hinzurechnungsbesteuerung“ will der Gesetzgeber verhindern, dass steuerpflichtige Gewinne durch die Gründung von Auslandsgesellschaften in Niedrigsteuerländer verlagert werden. So greift der deutsche Fiskus auf die Gewinne solcher Gesellschaften zu, wenn deutsche Steuerpflichtige daran zu mehr als der Hälfte beteiligt sind. Abgezielt wird mit dieser Regelung primär auf Gewinne aus passiven Tätigkeiten, also auf solche Tätigkeiten, die nicht aus einem operativen Produktions- oder Dienstleistungsbetrieb usw. stammen. Für Gesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union besteht für inländische Steuerpflichtige die Möglichkeit des Nachweises, dass die betreffende Gesellschaft im Niedrigsteuerland einer tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht (sogenannter Motivtest).

Vereinbarkeit mit Unionsrecht?

Die Möglichkeit einer Steuerentlastung mittels Motivtest gibt es in Drittstaaten nicht. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat daher mit Beschluss vom 12.10.2016, I R 80/14 den Europäischen Gerichtshof angerufen. Die hier fehlende Entlastungsmöglichkeit könnte gegen das unionsrechtlich verbürgte Recht auf Kapitalverkehrsfreiheit verstoßen. Dieses Recht gilt auch im Verkehr mit Drittstaaten. Im Streitfall war eine deutsche Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mit 30 % an einer Schweizer Aktiengesellschaft beteiligt. Die Schweizer AG erzielte Einkünfte aus abgetretenen Geldforderungen, welche das Finanzamt als Einkünfte aus passiven Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter der Hinzurechnungsbesteuerung unterwarf.

Stand: 29. Mai 2017

Besonderes Kirchgeld nicht menschenrechtswidrig

Besonderes Kirchgeld

In Deutschland erheben die Religionsgemeinschaften von Kirchenmitgliedern, die zusammen mit ihrem Ehegatten nach dem Tarif des Ehegattensplittings zur Einkommensteuer veranlagt werden, ein „besonderes Kirchgeld“. Voraussetzung ist, dass der andere Ehegatte selbst keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört und über ein höheres Einkommen verfügt.

Urteil Europäischer Gerichtshof

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat jetzt in einem Urteil dieses Kirchgeld nicht als menschenrechtswidrig angesehen und deren Erhebung für rechtmäßig erachtet. Gegen die Zahlung hilft nur, wenn die Ehegatten die getrennte Veranlagung wählen oder beide aus ihren Religionsgemeinschaften austreten (Urteil vom 6.4.2017, 10138/11, 16687/11, 25359/11 und 28919/11).

Stand: 29. Mai 2017