Elektronische Übermittlung von Steuererklärungen

Einkommensteuererklärungen:

Steuerpflichtige, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus
Gewerbebetrieb und aus freiberuflicher bzw. selbstständiger Tätigkeit
erzielen, müssen ihre Einkommensteuererklärung 2011 erstmalig zwingend
elektronisch übermitteln. Bislang war es dem Steuerpflichtigen
freigestellt, ob er die Steuererklärung elektronisch oder in Papierform
einreicht. Die zwingende elektronische Abgabe gilt außerdem für alle
Feststellungserklärungen sowie für die Anlage EÜR
(Einnahmenüberschussrechnung). Nicht betroffen von der elektronischen
Abgabepflicht sind Arbeitnehmer.

Abgabefrist:

Bei genereller Abgabepflicht endet die Abgabefrist für elektronische
als auch für Steuererklärungen in Papierform am 31. Mai 2012. Sofern der
Steuerpflichtige nicht zur Abgabe verpflichtet ist und die Veranlagung
beantragt, gilt eine Abgabefrist bis 31.12.2015.

Umsatzsteuererklärungen:

Was vielfach bereits anhand der regelmäßigen
Umsatzsteuer-Voranmeldungen (Monats-/Quartalsmeldungen) praktiziert wurde,
wird ab dem 1.1.2012 auch für die Umsatzsteuer-Jahreserklärung Pflicht!
Nach § 18 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes ist die elektronische
Übermittlung der Umsatzsteuer-Jahreserklärung verpflichtend. Dies gilt
erstmalig für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2010 enden (vgl. §
27 Abs. 17 des Umsatzsteuergesetzes). Eine elektronische
Umsatzsteuer-Jahreserklärung ist somit erstmals für das Jahr 2011
abzugeben. Die Abgabefrist endet am 31. Mai 2012.

Stand: 12. Januar 2012

Job-Tickets

Sachbezüge:

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können von ihrem Arbeitgeber
Sachbezüge von bis zu 44 € monatlich lohnsteuerfrei erhalten. Unter
Sachbezüge fallen auch Fahrkarten, die der Arbeitgeber seinen
Arbeitnehmern für die Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln in den
Betrieb ausgibt (so genannte Job-Tickets).

Die Zuwendung des Arbeitgebers darf dabei 44 € im Kalendermonat nicht
überschreiten (Freigrenze). Dabei ist zu beachten, dass dem Arbeitnehmer
der geldwerte Vorteil mit Ausgabe des Tickets zufließt.

Vorsicht Steuerfalle:

Wird das Job-Ticket in Form eines Jahrestickets ausgegeben, wird die
44 € Freigrenze im Regelfall überschritten. Dann droht die gesamte
Zuwendung lohnsteuerpflichtig zu werden.

Der Fall:

Ein Arbeitgeber hat mit einer Verkehrsgesellschaft einen Vertrag über
die Ausgabe von Job-Tickets geschlossen. Bei den Tickets handelte es
sich um Jahreskarten. Der Ausgabepreis betrug in Abhängigkeit bestimmter
Tarifgebiete zwischen 30 und 35 € pro Monat. Die Finanzverwaltung
vertrat die Ansicht, dass durch die Ausgabe des Jobtickets als
Jahresticket die Freigrenze für Sachbezüge im Zeitpunkt der Ausgabe
überschritten sei. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz bestätigte die
Auffassung der Finanzverwaltung (Urt. v. 30.8.2011, 3 K 2579/09).
Unerheblich sind dabei die Zahlungsmodalitäten, die der Arbeitgeber mit
den Verkehrsbetrieben vereinbart hat (hier monatliche Zahlungsweise).
Gegen dieses Urteil wurde Revision eingelegt (BFH VI R 56/11). Bis zur
endgültigen Entscheidung durch den Bundesfinanzhof ist daher von der
Ausgabe von Jahresfahrkarten an die Mitarbeiter abzuraten.

Stand: 12. Januar 2012

Gesetz gegen die kalte Progression

Gesetzentwurf:

Die im Oktober letzten Jahres in Form eines Positionspapiers
veröffentlichten Pläne der Bundesregierung für mehr dauerhafte
Steuergerechtigkeit und für die Beseitigung der kalten Progression (vgl.
Steuernews Ausgabe vom Dezember 2011) haben inzwischen konkrete Formen
angenommen. Der Entwurf eines „Gesetzes zum Abbau der kalten Progression“
enthält folgende Eckpunkte:

  • Anhebung des steuerfreien Grundfreibetrags um insgesamt 350 € bzw.
    4,4 % auf 8.354 €.
  • Anpassung des Einkommensteuer-Tarifverlaufs ebenfalls um insgesamt
    4,4 %.
  • Überprüfung alle zwei Jahre, wie die kalte Progression wirkt und ob
    nachgesteuert werden muss. Basierend auf dieser Überprüfung sollen der
    Grundfreibetrag und der Tarifverlauf entsprechend angepasst werden.

Zeitliche Umsetzung:

Die Maßnahmen sollen binnen der folgenden zwei Jahre (2013 und 2014) in
zwei Schritten umgesetzt werden. Der Grundfreibetrag steigt zum 1. Januar
2013 um 126 € auf 8.130 € und um weitere 224 € zum 1. Januar 2014 auf dann
8.354 €. Zeitgleich und in gleichem Umfang erfolgt eine Anpassung des
Steuertarifs (1. Stufe von 8.131 € bis 13.685 € im Jahr 2013 und 2014 von
8.355 € bis 14.062 €). Dadurch verschiebt sich die gesamte Steuerkurve.
Der Eingangssteuersatz bleibt gleich. Die Anpassung soll um einen festen
Prozentsatz erfolgen, damit der Effekt der kalten Progression für alle in
gleichem Umfang ausgeglichen wird.

Reiche zahlen mehr:

Ein Ausgleich der kalten Progression für Einkommen oberhalb von 250.000
€/500.000 € (Alleinstehende/Ehegatten), auf die der erhöhte Steuersatz von
45% (sog. Reichensteuer) Anwendung findet, ist nicht geplant. Bei den
hohen Einkommen (ab 300.000 € und mehr) soll die prozentuale Entlastung im
Jahr lediglich auf 0,29 % der bisherigen Steuerzahllast sinken.

Stand: 12. Januar 2012

Steuervorteile für Ehrenamtler

Ehrenamtspauschale:

Das Einkommensteuerrecht (§ 3 Nr. 26a des Einkommensteuergesetzes)
nimmt Zuwendungen für ehrenamtliche, nebenberufliche Tätigkeiten bis zur
Höhe von insgesamt 500 € pro Jahr aus der Steuerpflicht heraus. Damit sind
solche Zuwendungen auch sozialversicherungsfrei.

Voraussetzung ist, dass die Einnahmen aus Tätigkeiten für gemeinnützige
Zwecke und an steuerbegünstigte Körperschaften erfolgen bzw. von diesen
gezahlt worden sind. Die Pauschale ist ein Freibetrag, d.h. dass bei
dessen Überschreiten nur die darüber hinausgehenden Beträge steuer- und
sozialversicherungspflichtig sind.

Übungsleiterpauschale:

Neben der Ehrenamtspauschale gewährt das Einkommensteuerrecht (§ 3 Nr.
26 des Einkommensteuergesetzes) nebenberuflich im Dienst oder Auftrag
einer öffentlichen oder öffentlich-rechtlichen Institution, eines
gemeinnützigen Vereins, einer Kirche oder vergleichbaren Einrichtung
tätigen Personen den so genannten Übungsleiterfreibetrag. Dieser beträgt
2.100 € pro Jahr. Die Übungsleiterpauschale ist auch
sozialversicherungsfrei. Nur die darüber hinausgehende Zuwendung ist
steuer- und sozialversicherungspflichtig. Die Übungsleiterpauschale gibt
es nur für bestimmte Tätigkeiten im Rahmen der Förderung gemeinnütziger,
mildtätiger oder kirchlicher Zwecke. Ehrenamtlich tätige Übungsleiter sind
beispielsweise Trainer in Sportvereinen, Ausbildungsleiter oder Erzieher.
Sie gilt auch für künstlerische Tätigkeiten oder für Personen, die in der
Pflege behinderter, kranker oder alter Menschen tätig sind.

Stand: 12. Januar 2012