Steuerrechtliche Behandlung von freiwilligen Unfallversicherungen

Bundesministerium der Finanzen (BMF): Das
Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Einvernehmen mit den obersten
Finanzbehörden der Länder (BMF, Schreiben v. 28.10.2009 – IV C 5 – S
2332/09/10004) der jüngsten BFH-Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung
von Leistungen aus einer freiwilligen Unfallversicherung entsprochen
(BFH-Urteil vom 11. Dezember 2008 – VI R 9/05). Danach führen die bis zur
Leistungsgewährung entrichteten, auf den Versicherungsschutz des
Arbeitnehmers entfallende Beiträge erst zum Zeitpunkt der Auszahlung oder
Weiterleitung der Leistung an den Arbeitnehmer zu Arbeitslohn in Form von
Barlohn.

Einzel-/Gruppenunfallversicherung: Das gilt in Fällen,
in denen der Arbeitgeber ein unmittelbares Bezugsrecht aus dem
Versicherungsverhältnis hat und in diesen Fällen unabhängig davon, ob der
Unfall im beruflichen oder außerberuflichen Bereich eingetreten ist und ob
es sich um eine Einzelunfallversicherung oder eine
Gruppenunfallversicherung handelt.

Stand: 15. Dezember 2009