Rentenbesteuerung und Zinszahlungen

Alterseinkünftegesetz

Kernstück des sogenannten Alterseinkünftegesetzes war der schrittweise Übergang zur nachgelagerten Besteuerung. Nachgelagerte Besteuerung heißt, dass Renteneinkünfte der vollen Steuerpflicht unterliegen. Im Gegenzug wurden Beitragszahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung in bestimmtem Umfang zum Sonderausgabenabzug zugelassen. Bis zum Jahr 2040 gilt eine Staffelregelung. Der Besteuerungsanteil für Rentenbezüge steigt demzufolge pro Jahr um 2 %. Für Renten, die ab 2016 beginnen, gilt ein Besteuerungsanteil von 72 %. Renten, die ab 2017 beginnen, werden zu 74 % besteuert. Renten, die ab 2040 beginnen, unterliegen der vollen Besteuerung. Das Alterseinkünftegesetz wurde anlässlich einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus 2002 verabschiedet. Das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom 6.3.2002 die unterschiedliche Besteuerung von gesetzlichen Altersrenten und Beamtenpensionen als verfassungswidrig eingestuft.

Entscheidung des BFH

Mit Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes sind viele Rentner ab 2005 wieder in die Steuerpflicht gerutscht. Jetzt mit dem Segen des Bundesfinanzhofs. Die Besteuerung der Altersrenten mit dem entsprechenden Besteuerungsanteil ist verfassungsmäßig, sofern nicht gegen das Verbot der Doppelbesteuerung verstoßen wird. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden und das Verfahren an das erstinstanzliche Finanzgericht zurückverwiesen (BFH vom 6.4.2016, X R 2/15).

Zinsen auf Rentennachzahlungen

Zinsen auf Rentennachzahlungen dürfen neben den Rentenzahlungen ebenfalls besteuert werden. Nach der Rechtsprechung des BFH (vom 9.6.2015, VIII R 18/12) sind – entgegen der Verwaltungsauffassung – die von der Deutschen Rentenversicherung im Zusammenhang mit Rentennachzahlungen gezahlten Zinsen als Kapitaleinkünfte steuerpflichtig. Die Finanzverwaltung hat sich erwartungsgemäß der Auffassung des BFH angeschlossen. Nach dem aktuellen Schreiben (vom 4.7.2016, IV C 3 – S 2255/15/10001) zählen diese Zusatzleistungen nicht zu den Rentenleistungen, sondern zu den (in vollem Umfang zu besteuernden) Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz –  EStG).

Stand: 28. September 2016

Rentenbezug aus der Schweiz

Schweizerisches Rentenversicherungssystem

Das schweizerische Alterssicherungssystem besteht einerseits aus einer gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabsicherung (dem Obligatorium) und andererseits aus einer freiwilligen Zusatzabsicherung (dem Überobligatorium). Nach dem neuen Schreiben des Bundesfinanzministeriums sind Zahlungen in schweizerische Alterskassen bzw. Leistungen aus der schweizerischen Rentenversicherung wie folgt zu behandeln:

Beitragszahlungen

Zahlungen des Arbeitgebers in die gesetzliche Mindestsicherung (Obligatorium) sind in vollem Umfang steuerfrei (§ 3 Nr. 62 Einkommensteuergesetz – EStG). Zahlungen von in der Schweiz tätigen deutschen Steuerpflichtigen in die gesetzlich vorgeschriebene Alterssicherung (dem Obligatorium) können in der deutschen Steuererklärung als Sonderausgabe bis zu dem für deutsche Rentenversicherungsbeiträge geltenden Höchstbetrag geltend gemacht werden. Der Höchstbetrag beträgt für 2016 € 22.766,00. Für freiwillige Zusatzleistungen eines Schweizer Arbeitgebers in das Überobligatorium gelten hinsichtlich der Einkommensteuerfreiheit die Regelungen für Zuschüsse deutscher Arbeitgeber analog (§ 3 Nr. 62 Satz 3 Einkommensteuergesetz). Zahlungen des Arbeitnehmers in das Überobligatorium werden nicht als Sonderausgabe anerkannt.

Leistungen

Leistungen aus dem Obligatorium muss der deutsche Steuerpflichtige als Renteneinkünfte mit dem für das Jahr des Rentenbeginns maßgeblichen Besteuerungsanteil versteuern (für 2016 = 72 %). Leistungen aus dem Überobligatorium sind mit dem jeweiligen Ertragsanteil zu versteuern, der sich nach dem Lebensalter bei Rentenbeginn bemisst.

Stand: 28. September 2016

Rabattfreibeträge

Freibetrag

Arbeitnehmer erhalten auf Sachzuwendungen oder Dienstleistungen ihres Arbeitgebers einen Rabattfreibetrag von € 1.080,00 pro Kalenderjahr. Für die Anwendung dieses Freibetrags kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer die rabattierte Arbeitgeberleistung während seiner aktiven Tätigkeit bezieht oder während seines Ruhestandes (FG München vom 30.5.2016, 7 K 428/15).

Stand: 28. September 2016

Presse muss Auskunft geben

Kleinanzeigen

Kleinanzeigen über Verkäufe bestimmter Objekte oder über das Anbieten von steuerpflichtigen Dienstleistungen stellen für die Finanzbehörden nicht selten ergiebige Kenntnisquellen dar. Häufig erkundigen sich die Finanzbehörden dann bei den entsprechenden Zeitungsverlagen nach dem Auftraggeber solcher Kleinanzeigen. Solche Sammelauskunftsersuchen sind zulässig, wie der Bundesfinanzhof entschieden hat (vom 12.5.2016, II R 17/14). Im Streitfall forderte die Steuerfahndung von einem Zeitungsverlag die Übermittlung von Personen- und Auftragsdaten zu den Auftraggebern einer bestimmten Anzeigenrubrik.

Kein Berufsgeheimnis

Gemäß § 102 Abs. 1 Nr. 4 der Abgabenordnung (AO) können Pressemitarbeiter gegenüber den Finanzbehörden die Auskunft in bestimmten Fällen verweigern. Dieses Auskunftsverweigerungsrecht beschränkt sich allerdings nur auf die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmanns von Beiträgen und Unterlagen. Verweigert werden können auch Angaben über Mitteilungen, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil handelt. Damit erstreckt sich das Auskunftsverweigerungsrecht nicht auf den Anzeigenteil.

Pressefreiheit

Auch die im Grundgesetz verankerte Pressefreiheit steht dem Auskunftsverlangen nicht entgegen. Von der Pressefreiheit geschützt sind nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur für die öffentliche Meinungsbildung bedeutsame oder der Kontrollfunktion der Presse dienende Anzeigen. Beide Gründe liegen bei Kleinanzeigen im Regelfall nicht vor.

Stand: 28. September 2016

Elektrofahrräder für Mitarbeiter

E-Bikes

Fahrräder erfreuen sich unter Mitarbeitern, besonders in Ballungsgebieten, meist größerer Beliebtheit als Dienstwagen. Teure E-Bikes können zudem ebenso motivierend sein wie ein Mittelklassewagen. Die Freude steigt meist, wenn der steuerliche Aspekt mit in die Betrachtung einbezogen wird. Die Privatnutzung von E-Bikes unterliegt zwar im Grunde derselben Besteuerung wie ein Pkw, die steuerpflichtigen Beträge sind allerdings schon wegen der niedrigeren Anschaffungskosten erheblich geringer.

E-Bikes ohne Kennzeichenpflicht

E-Bikes ohne Kennzeichen- und Versicherungspflicht werden wie konventionelle Fahrräder behandelt. Steuerlich betrachtet kommt es also nicht auf die Tatsache an, ob das Fahrrad einen Elektromotor hat oder nicht. Der Lohnsteuer unterworfen werden muss monatlich 1 % des auf € 100,00 abgerundeten Listenpreises des Fahrrades bzw. E-Bikes (vgl. gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 23.11.2012, S 2334 BStBl 2012 I S. 1224). Die Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte muss weder beim konventionellen Fahrrad noch beim E-Bike ohne Kennzeichen extra versteuert werden.

E-Bikes mit Kennzeichenpflicht

Elektrofahrräder, die allein durch den Antrieb schneller als 25 Stundenkilometer fahren, müssen versichert werden und auch ein Kennzeichen haben. Solche Elektroräder (S-Pedelec) sind steuerlich als Kraft-fahrzeuge einzuordnen. Analog gelten die für Betriebs-Pkws entsprechenden Regelungen. Das heißt, es müssen in diesem Fall sowohl monatlich 1 % des auf € 100,00 abgerundeten Listenpreises des E-Bikes als auch die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte versteuert werden.

Stand: 28. September 2016

Schwarzer Anzug ist keine Berufskleidung

Berufskleidung

Aufwendungen für Kleidung können nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn es sich um eine typische Berufskleidung handelt. Die Finanzverwaltung lässt zum Steuerabzug u. a. Aufwendungen für Arbeitsschutzkleidung oder Kleidungsstücke von uniformartiger Beschaffenheit zu.

Urteil FG Münster

Während der schwarze Anzug eines Leichenbestatters, eines Oberkellners und eines katholischen Priesters vom Bundesfinanzhof (BFH) als typische Berufskleidung anerkannt wurde (vgl. BFH vom 30.9.1970, I R 33/69, vom 10.11.1989, VI R 159/86), wird dies für das schwarze Sakko mit Hose eines Orchestermusikers verneint (Finanzgericht Münster, 13.7.2016, 8 K 3646/15 E). Begründung: Die Kleidung des Musikers diene allein dem festlichen Erscheinungsbild des gesamten Orchesters. Sie solle nicht seine herausgehobene Position unterstreichen. Außerdem könne der Musiker die Kleidung auch zu privaten Anlässen tragen.

Kleidergeld

Das Finanzgericht hat auch betont, dass die Zahlung eines – im Übrigen lohnsteuerpflichtigen – Kleidergeldes alleine nicht die Annahme rechtfertigt, die damit angeschafften Kleiderstücke seien als Berufskleidung qualifiziert. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde nicht zugelassen.

Stand: 28. September 2016

Fiskus an Kapitalverlusten beteiligen

Totalverlust aus Insolvenz

Geht eine börsennotierte Aktiengesellschaft in die Insolvenz, bleibt im Regelfall nur noch die wertlose Ausbuchung der Aktienanteile aus dem Depot. Die Depotbanken berücksichtigten diesen Vorgang bei der Berechnung der Abgeltungsteuer bisher nicht als steuermindernden Verlust. Die Finanzverwaltung erkannte Totalverluste bisher im Regelfall nicht an.

BFH-Rechtsprechung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 12.5.2015 (Az. IX R 57/13) entschieden, dass eine Veräußerung im Sinne des Einkommensteuerrechts auch dann vorliegt, wenn eine Aktie auf der Grundlage eines Insolvenzplanverfahrens eingezogen wird. Damit dürfte die Finanzverwaltung im Einspruchsverfahren künftig gezwungen werden, Totalverluste anzuerkennen.

Stand: 29. August 2016

Solizuschlag weiter zulässig

Solidaritätszuschlag

Der Solidaritätszuschlag steht seit einigen Jahren unter verfassungsrechtlicher Prüfung. Grund hierfür ist u. a. ein Vorlagebeschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts aus dem Jahr 2013. Mit Beschluss vom 22.9.2015, 7 V 89/14, hat das Niedersächsische Finanzgericht (FG) die Vollziehung eines Bescheids über die Festsetzung eines Solidaritätszuschlags für 2012 aufgehoben und Aussetzung der Vollziehung gewährt. Der Senat begründete dies erneut mit ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit des der Steuerfestsetzung zugrunde liegenden Solidaritätszuschlaggesetzes. Das FG sah zudem ein dem privaten Aussetzungsinteresse überwiegendes öffentliches Interesse des Staates als nicht gegeben. Insbesondere sei die Wahrnehmung und Erfüllung der öffentlichen Aufgaben durch einen drohenden Einnahmeausfall nicht gefährdet. Der Staat würde Rekordsteuereinnahmen erzielen und kann sich im Zweifel am Kapitalmarkt zu historisch niedrigen Zinsen refinanzieren.

Ansicht des Bundesfinanzhofs

Der Bundesfinanzhof (BFH) widersprach jetzt in einer aktuellen Entscheidung der Ansicht des FG. Dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Solidaritätszuschlags würde sehr wohl Vorrang gegenüber dem Interesse des Steuerpflichtigen an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zukommen (Beschluss vom 15.6.2016, II B 91/15).

Fazit

Die Hoffnungen der Steuerpflichtigen, Teile des bereits bezahlten Solidaritätszuschlages zurückzuerhalten, sind mit diesem Beschluss weiter geschwunden. Der BFH hält in dieser Entscheidung an seiner Ansicht fest, dass das Solidaritätszuschlaggesetz ordnungsgemäß zustande gekommen sei und weiter Geltung beanspruchen darf.

Stand: 29. August 2016

Steuervergünstigungen für Behinderte

Mehrbelastung

Behinderte Menschen haben regelmäßig behinderungsbedingte Mehrkosten zu tragen. Das Einkommensteuerrecht sieht für diesen Personenkreis diverse Steuervergünstigungen vor.

Behindertenpauschbeträge

Behinderte Menschen können abhängig vom Grad der Behinderung bestimmte Behindertenpauschbeträge in Anspruch nehmen. Die Pauschbeträge gelten alternativ zum Einzelnachweis der durch die Behinderung entstehenden Mehrkosten. Die Pauschbeträge betragen je nach Grad der Behinderung zwischen € 310,00 (bei einem Grad der Behinderung von 25 % und 30 %) und € 1.420,00 (bei einem Grad der Behinderung von 95 % bis 100 %). Liegen die tatsächlichen behinderungsbedingten Mehrkosten höher als die Pauschbeträge, können diese alternativ gegen Einzelnachweis geltend gemacht werden.

Privatfahrten

Behinderte Menschen dürfen unter weiteren Voraussetzungen angemessene Aufwendungen für Privatfahren mit 0,30 €/km als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG unter Berücksichtigung der zumutbaren Belastung abziehen. Behinderte mit Merkzeichen „aG“, „BL“ oder  „H“ sowie Schwerstpflegebedürftige nach Pflegeklasse III können alle Privatfahrten bis zu einer Obergrenze von 15.000 Kilometern im Jahr geltend machen. Geh- und Stehbehinderte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 % oder mit mindestens 70 % und Merkzeichen „G“ können durch die Behinderung verursachte unvermeidbare Privatfahrten absetzen. Fahrten bis zu 3.000 Kilometern im Jahr werden im Allgemeinen als angemessen anerkannt.

Fahrtkostenpauschale

Behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 % oder   von mindestens 50 % und erheblicher Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr können für Wege zwischen Wohnung und Betrieb die tatsächlichen Kosten bzw. ohne Einzelnachweis die Kilometerpauschale von 

€ 0,30 für jeden gefahrenen Kilometer (nicht Entfernungskilometer) als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend machen.

Stand: 29. August 2016

Homeoffice: Kein Unfallversicherungsschutz

Arbeiten zu Hause

Immer mehr Arbeitnehmer nutzen die Möglichkeit des Arbeitens an einem häuslichen Telearbeitsplatz. Doch was viele dabei nicht wissen: Die Unfallversicherung des Arbeitgebers zahlt nicht für Unfälle, die sich in der Wohnung des Arbeitnehmers ereignen.

Der Fall

Eine Arbeitnehmerin arbeitete gemäß einer Dienstvereinbarung mit ihrem Arbeitgeber in ihrer Wohnung an einem Telearbeitsplatz. Als sie sich in der Küche, die einen Stock tiefer lag, Getränke holen wollte, rutschte sie auf der Treppe aus und verletzte sich. Die Unfallkasse verneinte das Vorliegen eines Arbeitsunfalls und bekam vor dem Bundessozialgericht (BSG) auch Recht (Urteil vom 5.7.2016, Az. B 2 U 5/15 R).

Auffassung des BSG

Nach Auffassung des Bundessozialgerichts hat der Arbeitnehmer die sich in seiner Privatwohnung befindlichen Risiken selbst zu verantworten. Eine Ausdehnung des betrieblichen Unfallversicherungsschutzes scheitert schon deshalb, weil der Unfallversicherungsträger in der Privatwohnung eines Arbeitnehmers keine gefahrenreduzierenden Maßnahmen durchsetzen kann.

Stand: 29. August 2016