Wichtige Grundsatzentscheidungen des BFH 2012

Privatnutzung Firmenwagen

Zur Besteuerung der Privatnutzung eines Firmenwagens sind zwei wichtige
Entscheidungen vom Bundesfinanzhof (BFH) angekündigt. In dem Verfahren VI
R 26/10 wird der BFH darüber entscheiden, ob eine pauschale Versteuerung
der Privatnutzung mit der 1 %-Methode auch dann zulässig ist, wenn der PKW
nachweislich nicht privat genutzt worden ist. In dem Fall musste der
Arbeitnehmer die Privatnutzung durch Spesenabrechnungen nachweisen.
Angesichts der Tatsache des Fehlens von Spesenabrechnungen wurde
angenommen, dass keine Privatnutzung stattgefunden hat. Dennoch wendete
das Finanzamt die 1 %-Methode an.

Fahrtenbuch

In dem zweiten Verfahren (Az. VI R 33/10) wird sich der BFH mit der
ordnungsgemäßen Führung eines Fahrtenbuches beschäftigen. Es ist die Frage
zu klären, ob ein solches noch als ordnungsgemäß geführt gilt, wenn es
lückenhaft ist, sich die Lücken aber durch Erläuterungen in einer Excel
Datei schließen lassen. Die Führung eines Fahrtenbuches mittels
Excel-Datei galt bislang nicht als ausreichend.

Betriebsveranstaltungen

Wendet der Arbeitgeber anlässlich einer Betriebsveranstaltung pro
Teilnehmer mehr als 110 € auf, stellen die Aufwendungen nach Ansicht der
Finanzverwaltung steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Der VI. Senat wird in
den Verfahren (Az. VI R 79/10, VI R 93 bis 96/10) darüber zu entscheiden
haben, ob die 110 €-Grenze angesichts der jüngsten Preissteigerungen noch
angemessen ist. Auch zur Berechnung der Freigrenze nimmt der BFH Stellung.
Strittig ist, ob hierfür die Gesamtaufwendungen durch die Anzahl der
eingeladenen, angemeldeten oder tatsächlich teilnehmenden Arbeitnehmer
aufzuteilen sind.

Schenkungen zwischen Ehegatten

Überweist ein Ehegatte einen Geldbetrag auf ein gemeinsames Oder-Konto,
vermutete die Finanzverwaltung bisher eine steuerpflichtige Schenkung.
Diese Auffassung ist höchst umstritten. Der II. Senat des BFH wird in dem
Verfahren II R 33/10 hierzu Stellung nehmen. Der 45-seitige Jahresbericht
2011 kann im PDF-Format unter http://www.bundesfinanzhof.de/sites/default/files/Jahresbericht%202011.pdf
bezogen werden.

Stand: 12. März 2012

Betriebswirtschaft: Finanzplanung für das Unternehmen

Bestandteile

Finanzplanung besteht in einer groben Einteilung aus zwei
Kernkomponenten: Der Planung von Finanzbedarf und Finanzierung. Die
Finanzplanung basiert auf dem Zahlenwerk von Bilanz, Gewinn- und
Verlustrechnung (GuV) sowie der Liquiditätsrechnung
(Kapitalflussrechnung). Die Finanzplanung verlangt schließlich die
Definition und Festlegung konkreter Ziele innerhalb eines realistischen
Planungshorizontes von bis zu 10 Jahren.

Dokumentation und Prüfung

Die Finanzplanung erfordert eine umfassende Dokumentation aller
Rechenschritte und Darlegung aller Rechengrößen, welche die planerischen
Zielkriterien beeinflussen. Für Plausibilitätszwecke muss die Planung mit
den historischen Verhältnissen in Abgleich gebracht werden.

Umsetzung

Eine solide Finanzplanung lässt sich im Regelfall nur mit einer
geeigneten Planungssoftware umsetzen. Das Programm muss es ermöglichen,
auch mehrere Szenarien zu simulieren und durchzuplanen. Ertrag und
Liquidität sollten für unterschiedliche Umsatzentwicklungen darstellbar
sein. Schließlich muss die Finanzplanung den neuen Gegebenheiten
entsprechend laufend angepasst werden können (rollierende Planung). Kosten
und Aufwendungen für eine solide Finanzplanung werden im Regelfall durch
niedrigere Finanzierungskosten kompensiert. Außerdem schützt eine gute
Finanzplanung vor plötzlichen Liquiditätsengpässen im Unternehmen.

Stand: 12. März 2012

Rückforderungen vom Finanzamt befristet

Eingabefehler

Ein Sachbearbeiter aus dem Finanzamt Saarland machte einen teuren
Eingabefehler: Er hatte bei der Bearbeitung der Einkommensteuererklärung
eines Arbeitnehmers die von seinem Arbeitgeber abgeführte Lohnsteuer zu
hoch in den Computer eingegeben, genauer gesagt um das Zehnfache zu hoch.
Daraufhin erhielt der Steuerpflichtige eine hohe Steuererstattung. Als die
interne Revision das merkte, erließ das Finanzamt eine geänderte
Anrechnungsverfügung, forderte das Geld vom Arbeitnehmer zurück und setzte
obendrein Zinsen fest. Der Betreffende ging darauf hin zum Finanzgericht,
wo er erst einmal unterlegen ist.

BFH-Urteil

Das Revisionsverfahren war für den Steuerpflichtigen erfolgreich. Der
BFH hat entschieden, dass die „Rechtssicherheit“ Vorrang habe. Dies
bedeutet, dass nach 5 Jahren ein eindeutiger Schlussstrich zu ziehen ist.
Nach Ablauf von 5 Jahren kann weder der Steuerpflichtige vom Finanzamt
noch das Finanzamt vom Steuerpflichtigen etwas zurückfordern (BFH, Urt. v.
25.10.11, VII R 55/10).

Ausnahmen

Ausnahmen bestehen natürlich, nämlich dort, wo die
Festsetzungsverjährung mehr als 5 Jahre beträgt, z.B. bei
Steuerhinterziehung. Hier kann das Finanzamt bis zu 10 Jahre zurück
Steuern nachfordern.

Stand: 12. März 2012

Erbschaftsteuer International: Neuerungen beim Inlandserwerb

Inlandserwerbe

Immobilienvermögen und diverse weitere Vermögenswerte (u.a. auch
inländisches Betriebsvermögen oder wesentliche Beteiligungen) unterliegen
auch dann der Erbschaft-/Schenkungsteuer, wenn weder der Erwerber noch der
Schenker/Erblasser einen Wohnsitz in Deutschland hat bzw. hatte. Geht
Inlandsvermögen über, hat der Erwerber als beschränkt Steuerpflichtiger
einen nur geringen Freibetrag von 2000 €. Die Freibeträge bei
unbeschränkter Steuerpflicht belaufen sich indes je nach
Verwandtschaftsgrad zwischen 20.000 und 500.000 €. Der Europäische
Gerichtshof sah hierbei einen Verstoß gegen geltendes EU-Recht, soweit
sich der Erbfall/Schenkungsfall innerhalb des EU-Gebietes vollzieht.

Gesetzesänderung

Mit dem Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz hat der Gesetzgeber den
EU-Vorgaben Rechnung getragen und das Erbschaftsteuergesetz dergestalt
geändert, dass Erwerber von steuerpflichtigem Inlandsvermögen, für die die
Steuer nach dem 13.12.2011 entstanden ist, beantragen können, den Vorgang
insgesamt als unbeschränkt steuerpflichtig zu behandeln. Antragsberechtigt
sind beschränkt Steuerpflichtige mit Wohnsitz innerhalb des
EU-/EWR-Gebiets.

Vor-/Nachteile

Ein Antrag auf Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger lohnt,
wenn es sich um einen Einzelerwerb handelt, für den insbesondere der hohe
Freibetrag zwischen Ehegatten oder Eltern/Kinder von 500.000 bzw. 400.000
€ genutzt werden kann. Ist weiteres Vermögen vorhanden, welches im Fall
der Antragstellung und unbeschränkter Steuerpflicht ebenfalls in
Deutschland versteuert werden muss, kommt es auf den Einzelfall an.

Stand: 12. März 2012