Beiträge zur Arbeitslosenversicherung bald vollständig absetzbar?

Arbeitslosenversicherungsbeiträge

Während die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
in vollem Umfang als Sonderausgaben abzugsfähig sind (sofern sie
Basisleistungen abdecken), können Arbeitslosenversicherungsbeiträge nur im
Rahmen des geltenden Abzugsvolumens (in Höhe von 1900 € bzw. 2800 €)
geltend gemacht werden. Da in der Praxis das Abzugsvolumen im Regelfall
durch die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung erschöpft ist,
kommt es höchst selten zu der Möglichkeit, die
Arbeitslosenversicherungsbeiträge im Rahmen der sonstigen
Vorsorgeaufwendungen über die KV-/PV-Beiträge hinaus bei den
Sonderausgaben geltend zu machen.

BFH-Urteil

Der Bundesfinanzhof hat in dem Urteil vom 16.11.2011 (X R 15/09)
keinerlei Verstoß gegen das so genannte „subjektive Nettoprinzip“ erkennen
können und damit auch keine Notwendigkeit für einen vollen
Sonderausgabenabzug der Arbeitslosenversicherungsbeiträge gesehen. Auch
würde kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf den vollen
Sonderausgabenabzug der Arbeitslosenversicherungsbeiträge bestehen. Auch
einer Berücksichtigung der Beiträge im Wege eines so genannten „negativen
Progressionsvorbehalts“ mit der Folge eines niedrigeren Steuersatzes für
die übrigen Einkünfte folgte der BFH nicht.

Verfassungsbeschwerde

Das letzte Wort hat jetzt das Bundesverfassungsgericht. Die Kläger
haben gegen dieses BFH-Urteil Verfassungsbeschwerde eingereicht.
Steuerpflichtige sollten daher unter Berufung auf das Az 2 BvR 598/12
weiterhin Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen und unter Hinweis
auf das anhängige Verfahren das Ruhen des Einspruchsverfahrens
beantragen.

Stand: 12. Juni 2012

International: Verdeckte Gewinnausschüttung über die Grenze

Verdeckte Gewinnausschüttung

Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) werden
Vermögensminderungen oder Vermögensmehrungen verstanden, die durch das
Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind, sich auf den steuerpflichtigen
Gewinn auswirken und nicht auf einem entsprechenden
Gewinnverteilungsbeschluss beruhen. Stellt der Betriebsprüfer eine vGA
fest, erfolgt bei der Kapitalgesellschaft eine Gewinnkorrektur und beim
Gesellschafter eine entsprechende Bezugserhöhung.

Auslandsberührung

Beanstandet der Betriebsprüfer eine vGA wegen formeller Mängel (es
wurden keine klaren und eindeutigen vorherigen Vereinbarungen getroffen)
zwischen einem inländischen Unternehmen und einem ausländischen
Tochterunternehmen, kommt es regelmäßig zu einer Doppelbesteuerung, da die
geltenden DBA-Bestimmungen (im Fall Art. 6 DBA-Niederlande, welcher Art. 9
OECD-Musterabkommen entspricht) auf Seiten der Auslandstochter keine
Gewinnkorrekturen erlauben, die sich aus der Nichterfüllung der nach
nationalem Recht erforderlichen rein formalen Voraussetzungen
begründen.

Rechtsprechung

Dies hat auch das Finanzgericht Hamburg richtig erkannt und in einem
Streitfall, in dem der Betriebsprüfer eine vGA „nur“ mangels fehlender
vorheriger Vereinbarungen angenommen hat (nach nationalen Vorschriften)
verneint. Begründung: Geltende DBA-Bestimmungen (im Fall Art. 6
DBA-Niederlande) entfalten eine diesbezügliche Sperrwirkung (Urt. v.
31.10.2011, 6 K 179/10, Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof
anhängig unter Az. BFH Az. I R 75/11).

Stand: 12. Juni 2012

Ferienjobs zur Urlaubszeit

Lohnsteuer

Vergütungen aus Ferienjobs unterliegen der Lohnsteuer nach den
allgemeinen Grundsätzen, also nach Maßgabe der Lohnsteuertabelle.
Allerdings dürften die meisten Schüler mit ihrem Jahreseinkommen die
Minimumgrenze von 8004 EUR nicht überschreiten und die gesamte gezahlte
Steuer über die Jahreserklärung zurück erhalten.

Sozialversicherung

Sozialversicherungsrechtlich liegt in der Ausübung eines Ferienjobs im
Regelfall eine kurzfristige Beschäftigung vor, die sozialversicherungsfrei
ist. Zur Beurteilung der „Kurzfristigkeit“ ist allein der Zeitraum der
Beschäftigung maßgebend. Kurzfristig beschäftigt ist der Schüler dann,
wenn die Beschäftigung von vornherein auf längstens 2 Monate oder 50
Arbeitstage innerhalb eines Jahres befristet ist. Eine Lohngrenze für die
Sozialversicherungsfreiheit gibt es nicht. Wird der Schüler in dem Betrieb
der Eltern beschäftigt, kann er daher auch ruhig etwas mehr verdienen, um
die Steuerlasten der Eltern zu drücken. Steuerrechtlich ist das kein
Problem, wenn die Entlohnung noch angemessen ist und nicht komplett aus
dem Rahmen fällt.

Jugendarbeitsschutzgesetz

Schließlich lohnt noch ein Blick in das Jugendarbeitsschutzgesetz.
Danach dürfen Kinder unter 13 Jahren generell nicht beschäftigt werden.
Zwischen 13 und 15 Jahren ist eine Beschäftigung für täglich maximal 2
Stunden zulässig. Erlaubt sind ausschließlich „leichte“ Tätigkeiten.
Schulpflichtige Jugendliche ab 15 Jahren können zu den Ferienzeiten
Vollzeit beschäftigt werden, und zwar von 6.00-20.00 Uhr, maximal 40
Wochenstunden.

Stand: 12. Juni 2012

E-Bilanz: Verfahren wurde vereinfacht

Pflichtfelder

Nach monatelangem Tauziehen einigten sich das Bundesfinanzministerium
und die Wirtschaftsverbände u.a. darauf, dass die Unternehmen im
elektronischen Formular nur diejenigen Felder ausfüllen müssen, zu denen
sie auch Angaben machen müssen. Wird kein dem Pflichtfeld entsprechendes
Buchungskonto geführt oder lässt sich die benötigte Information aus der
ordnungsmäßigen individuellen Buchführung nicht ableiten, ist zur
erfolgreichen Übermittlung des Datensatzes lediglich die entsprechende
Position „leer“ (technisch mit NIL für „Not in List“) zu
übermitteln.

Auffangpositionen

Darüber hinaus werden Auffangpositionen eingeführt, in die ein
Unternehmen firmenspezifische Daten eintragen kann.

Online-Hilfen

Für kleinere bilanzierende Unternehmen stellen die Finanzbehörden
zudem Informationen zum richtigen Ausfüllen der elektronischen Formulare
bereit.

Justizministerium zweifelt an Rechtsgrundlage

Unternehmer müssen ihre Bilanzen für das Jahr 2013 erstmals 2014
elektronisch übermitteln. Ungeachtet dessen hat das Bundesministerium
der Justiz (BMJ) vor Kurzem zum Entwurf des Anwendungsschreibens zur
E-Bilanz Bedenken hinsichtlich einer vorliegenden ausreichenden
Rechtsgrundlage geäußert und vorgeschlagen, die Einführung bis 2015 zu
verschieben. Das BMJ begründete dies damit, dass die erforderlichen sehr
umfassenden und weit über die Vorgaben des Handelsbilanzrechts
hinausgehenden Angabepflichten nicht mehr mit dem in §5 EStG
niedergelegten Maßgeblichkeitsprinzip der Handels- für die Steuerbilanz
in Einklang zu bringen seien. Es bleibt daher abzuwarten, wie die jüngst
mit den Verbänden getroffenen Erleichterungen in rechtlicher Hinsicht zu
beurteilen sind.

Stand: 05. Juli 2012