Einlagensicherungsfonds der Banken senkt Sicherungsgrenzen

Einlagensicherungsfonds:

Vom Bundesverband deutscher Banken wird ein Einlagensicherungsfonds
betrieben, der die Guthaben von Kunden privater Banken schützen soll. Der
Sicherungsfonds steht im Pleitefall ein für Sicht-, Termin- und
Spareinlagen sowie auf den Namen lautende Sparbriefe der betreffenden
Pleitebank. Nicht gedeckt sind hingegen Verbindlichkeiten aus Papieren wie
Inhaberschuldverschreibungen oder Inhabereinlagenzertifikate.

Anpassung:

Der Sicherungsfonds hat zum 1.1.2012 sein Statut angepasst und darin
u.a. die Sicherungsgrenzen gesenkt. Die Sicherungsgrenze von bisher 30 %
des haftenden Eigenkapitals der Bank gilt danach nur noch bis 31.12.2014.
Danach folgt eine Abstufung auf 20 % bis 31.12.2019 sowie auf 15 % bis zum
31.12.2024. Ab dem 1.1.2025 sichert der Fonds nur noch 8,75 % des
haftenden Eigenkapitals ab.

Zum Vergleich:

Der gesetzliche Einlagenschutz in der EU beträgt seit Dezember 2010 nur
100.000 EUR.

Sicherungsgrenzen abfragen:

Kunden deutscher Privatbanken können über das Anfrageformular der
Website des Bankenverbandes
(www.bankenverband.de/themen/geldinfos-finanzen/einlagensicherung/abfrage)
die jeweilige Sicherungsgrenze ihrer Bank abfragen. Hierzu ist das auf der
Online-Seite erscheinende Formblatt auszufüllen und abzuschicken. Der
Verband leitet die Anfrage an die jeweilige Bank weiter. Antworten
erfolgen innerhalb eines Bankarbeitstages.

Stand: 12. Februar 2012

Ermittlungen in Erb- und Schenkungsfällen

Informationsquellen der Finanzämter:

Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat eine allgemeine
Verwaltungsanweisung für Ermittlungsverfahren bei Erwerben von Todes wegen
und bei Schenkungen unter Lebenden veröffentlicht (Az. 3 – S 3715/12). Das
interne Papier listet die wichtigsten Informationsquellen der Finanzämter
zur Ermittlung von Steuerfällen rund um den Tod auf.

Anzeigepflichten:

Jeder unter das Erbschaftsteuergesetz fallende Erwerb von Todes wegen
als auch Schenkungen sind vom Erwerber (Erben) dem Finanzamt binnen 3
Monaten anzuzeigen. Ausnahme: Der Erwerb wird bereits anderweitig
aktenkundig (z.B. durch notarielle Beurkundung).

Banken, Vermögensverwalter, Versicherungen:

Kreditinstitute und Vermögensverwalter melden dem Fiskus automatisch
alle Bankguthaben und Depotbestände, sofern ein verstorbener Kunde mehr
als 5.000 € hinterlässt. Versicherungsunternehmen melden u.a. die
Verwandtschaftsverhältnisse beim Versicherungsnehmerwechsel, Name und
Anschrift des neuen Versicherungsnehmers bei Wechsel der Versicherung,
eingezahlte Prämien bzw. Kapitalbeträge, bevor sie eine
Versicherungsleistung an einen anderen als den Versicherungsnehmer
auszahlen.

Finanzamtsinterne Kontrollmitteilungen:

Die für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzämter senden
Kontrollmitteilungen für die Steuerakten des Erblassers, wenn ein
Nachlasswert über 250.000 Euro oder Kapitalvermögen ab 50.000 Euro
vorliegt. Aus dem internen Papier geht auch akribisch genau hervor, wie
die Finanzämter Schenkungsfälle, die für die Besteuerung noch von
Bedeutung sein können, registrieren und verfolgen müssen. Um in Erb- und
Schenkungsfällen nachprüfen zu können, ob ein Erwerber frühere
Zuwendungen, die zu berücksichtigen sind, richtig und vollzählig angegeben
hat, halten die Finanzämter die Zuwendungen solcher Personen fest, die
nicht sogleich ihr gesamtes Vermögen übertragen, so dass noch weitere
unentgeltliche Zuwendungen oder eine Vererbung von weiterem Vermögen zu
erwarten sind. Kommt es dann zum Erbfall, dürfte sich so mancher Erbe
wundern, warum das Finanzamt von früheren Zuwendungen zu Lebzeiten des
Verstorbenen weiß.

Stand: 12. Februar 2012

Hundertprozentige Fehlerquote bei Steuererklärungen

Steuervollzug:

Der Bundesrechnungshof hat im Januar seinen Bericht über den Vollzug
der Steuergesetze insbesondere im Arbeitnehmerbereich vorgelegt und dabei
der Finanzverwaltung erhebliche Vollzugsmängel attestiert. Positiv wertete
der Bundesrechnungshof lediglich die Einführung der Pflicht zur
elektronischen Mitteilung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen
sowie der Rentenbezüge durch die Versicherungsträger.

Ineffizientes Risikomanagement:

Die Finanzämter lassen mittels eines programmgesteuerten elektronischen
Risikofilters per Computer entscheiden, ob die Steuer maschinell
festgesetzt wird oder ob der Finanzbeamte persönlich tätig werden soll.
Dabei bleiben Sachverhalte, die bestimmte Betragsgrenzen nicht erreichen,
ungeprüft. Damit verstößt die Finanzverwaltung lt. Bundesrechnungshof
gegen ihre gesetzliche Pflicht, die Plausibilität von Steuererklärungen zu
prüfen. Haushaltsnahe Dienstleistungen würden in 80 bis 90 % der Fälle
durchgelassen, ohne dass die Voraussetzungen geprüft würden.

Keine wesentlichen Verbesserungen:

Bereits 2006 hatte der Bundesrechnungshof ein Gutachten vorgelegt,
welches sich im Ergebnis kaum von dem jüngst vorgelegten Bericht
unterscheidet. So sei die Arbeitslage der Veranlagungsstellen unverändert
angespannt. Zwischen 2006 und 2009 setzten die Finanzämter 1,9 % weniger
Personal ein. Die Komplexität des Steuerrechts hat sich mit einer
durchschnittlichen jährlichen Änderungshäufigkeit von 7,5 (2006) auf 10
Änderungen pro Jahr erhöht.

Grüne Wochen:

Um Arbeitsrückstände abzubauen, hätten mehrere Finanzämter in „Grünen
Wochen“ oder „Durchwinktagen“ für einen bestimmten Kreis von Fällen auf
eine Prüfung der Angaben in den Steuererklärungen verzichtet. Der
Bundesrechnungshof sieht großen Handlungsbedarf und empfiehlt insbesondere
eine grundlegende Vereinfachung des Steuerrechts sowie eine
kontinuierliche Weiterentwicklung des Risikomanagements.

Stand: 12. Februar 2012

Doppelte Haushaltsführung

Hausstand:

Zum Nachweis eines zur Geltendmachung der Aufwendungen für die doppelte
Haushaltsführung notwendigen eigenen Hausstandes war nach
Verwaltungsauffassung bislang u.a. der Nachweis zu führen, dass sich der
Partner „finanziell in einem Umfang an der Haushaltsführung beteiligt,
dass daraus auf eine gemeinsame Haushaltsführung geschlossen werden kann“
(R 9.11 der Lohnsteuerrichtlinien).

Aktuelle Finanzgerichts-Rechtsprechung:

Das Finanzgericht Münster hat hierzu in einem aktuellen Urteil (vom
20.12.2011, 1 K 4150/08 E) entschieden, dass eine finanzielle Beteiligung
an den Kosten des Haushalts und außerdem eine Einwohner-Meldung als
Erstwohnsitz nicht zwingend erforderlich sei. Der Fall betraf eine
Berufspendlerin, der der Werbungskostenabzug für Aufwendungen für ihre
Wohnung am Beschäftigungsort vor ihrer Eheschließung versagt wurde, weil
sie sich nicht finanziell an den Aufwendungen für die Wohnung des Klägers
beteiligt hat. Darauf komme es aber nicht an. Denn aus einem finanziellen
Beitrag lässt sich nicht zwingend auf das Unterhalten eines eigenen
Hausstandes schließen.

Revision zugelassen:

Ob die Finanzverwaltung allerdings nicht wieder die Oberhand gewinnt,
bleibt abzuwarten. Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen.
Unabhängig von dieser Entscheidung dürfte sich der Bundesfinanzhof über
die Frage der Kostenbeteiligung und Kostentragung im Rahmen des Nachweises
eines eigenen Hausstandes in Kürze äußern. Jedenfalls ist seit dem
21.2.2011 ein diesbezügliches Verfahren vor dem BFH anhängig (Az. VI R
87/10).

Stand: 12. Februar 2012