Vorsicht Betriebsstätte!

Betriebsstätte

Als Betriebsstätte sieht der deutsche Fiskus jede feste
Geschäftseinrichtung, die auf Dauer angelegt ist. Auf „Dauer angelegt“
heißt, mindestens länger als sechs Monate. Außerdem muss die
Geschäftseinrichtung der Tätigkeit des Unternehmens dienen. Des Weiteren
muss über die Räume, in denen sich die Betriebsstätte befindet, eine
„nicht nur vorübergehende“ Verfügungsmacht gegeben sein.

Vor- und Nachteile

Ein Vorteil einer Betriebsstätte liegt darin, dass Teile des gesamten
Unternehmensgewinns, nämlich derjenige, der durch die ausländische
Betriebsstätte erwirtschaftet worden ist, im Betriebsstättenstaat
versteuert werden können. Ein Vorteil liegt allerdings nur dann vor,
wenn der Betriebsstättenstaat niedriger besteuert und mit diesem ein
Doppelbesteuerungsabkommen besteht, welches die „Freistellungsmethode“
vorsieht. Ein Nachteil ist, dass für eine begründete Betriebsstätte eine
eigene Buchführung zu erstellen ist und nach ausländischem Recht
Steuererklärungen anzufertigen sind und die dort beschäftigten
Arbeitnehmer zur Lohnsteuer anzumelden sind.

Ungewollte Betriebsstätten

Betriebsstätten können ganz unbeabsichtigt entstehen. Schon kleinste
Veränderungen im Auslandsgeschäft, wie etwa der Ersatz eines
unabhängigen Vertreters (Maklers) durch einen eigenen Arbeitnehmer,
können bereits zu einer Betriebsstätte führen.

Stand: 12. September 2012

Erleichterungen für Kleinstgewerbetreibende bei Bilanzierung und Offenlegung

Kleinstgewerbetreibende

Als Kleinstunternehmen gelten Kleinst-kapitalgesellschaften,
insbesondere in der Rechtsform einer GmbH oder GmbH & Co. KG, die an
zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen zwei der drei
nachfolgenden Merkmale nicht überschreiten:

  • Umsatzerlöse bis 700 000 €
  • Bilanzsumme bis 350 000 € sowie
  • durchschnittliche Zahl beschäftigter Arbeitnehmer bis maximal
    10.

Für die Kleinstgewerbetreibenden soll es künftig Erleichterungen bei
der Rechnungslegung geben. Grund dafür ist die im April in Kraft
getretene EU-Mikro-Richtlinie 2012/6/EU.

Gesetzentwurf

Die Richtlinie wird derzeit in nationales Recht umgesetzt. Am 31.
Juli wurde der „Entwurf zu Erleichterungen für
Kleinst-kapitalgesellschaften bei der Rechnungslegung“ an Länder und
Verbände versandt; er wird derzeit diskutiert.

Die geplanten wesentlichen Erleichterungen

Die Bilanzierungs- und Offenlegungspflichten sollen wesentlich
erleichtert werden. So soll u.a. der Umfang der in den Jahresabschluss
aufzunehmenden Pflichtdaten erheblich reduziert werden. Außerdem sollen
Kleinstbetriebe den Jahresabschluss nicht mehr im Bundesanzeiger
veröffentlichen müssen. Es soll künftig genügen, die relevanten Daten zu
hinterlegen und dann auf Anfrage Dritter zur Verfügung zu stellen.
Darüber hinaus sollen Kleinstgewerbetreibende bei der Bilanzerstellung
ein vereinfachtes Gliederungsschema nutzen können, welches eine
geringere Darstellungstiefe für den Jahresabschluss ermöglicht.
Kleinstunternehmen können außerdem auf die Erstellung eines Anhangs zur
Bilanz vollständig verzichten, wenn sie bestimmte Angaben,
beispielsweise zu Vorschüssen und Krediten an Mitglieder der
Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane, unter der Bilanz ausweisen.

Inkrafttreten

Die Neuregelung soll für alle Geschäftsjahre gelten, die nach dem
31.12.2012 enden (Abschlussstichtag).

Stand: 12. September 2012

Auskünfte vom Finanzamt

Der Fall

Im Urteilsfall ging es um entnommene Grundstücke aus dem
Betriebsvermögen. Der Steuerpflichtige wollte wissen, ob die Bestellung
eines Erbbaurechts an den Grundstücken eine Veräußerung darstellt und
wenn ja, inwieweit ein Veräußerungsgewinn der Besteuerung unterliegen
würde. Die Finanzverwaltung stimmte der Rechtsauffassung des
Steuerpflichtigen, wonach die Bestellung des Erbbaurechts noch keine
Veräußerung darstellt, nicht zu, weswegen dieser Klage erhob.

Das Urteil

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat hier letztinstanzlich entschieden, dass
der Steuerpflichtige keinen „Anspruch auf einen bestimmten rechtmäßigen
Inhalt einer verbindlichen Auskunft“ hat. (BFH 29.2.2012, IX R 11/11).
Eine verbindliche Auskunft würde lediglich zum Ausdruck bringen, wie die
Finanzbehörde die „ihr zur Prüfung gestellte hypothetische Gestaltung
gegenwärtig beurteilt“. Eine verbindliche Auskunft ist aber nicht als
„endgültige Aussage über die materielle Rechtmäßigkeit einer
Steuerfestsetzung“ zu werten.

Ausnahme Lohnsteueranrufungsauskunft

Im Einkommensteuergesetz gibt es die gesetzliche
Lohnsteueranrufungsauskunft (§ 42e Einkommensteuergesetz). Nur diese
sichert dem Arbeitgeber einen gesetzlichen Anspruch auf eine inhaltlich
richtige Auskunft zu. Der BFH folgert dies aus der Tatsache, dass
Arbeitgeber in ihrer „Funktion der Steuererhebung für den Staat“ ein
Anrecht auf entsprechende verbindliche Auskünfte hätten.

Stand: 12. September 2012

Qualifizierung eines geringwertigen Wirtschaftsgutes

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Per Gesetzesdefinition gelten als geringwertige Wirtschaftsgüter
bewegliche, abnutzbare und selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter,
deren Anschaffungskosten nicht mehr als 410 € netto betragen. Während
die Anschaffungskostengrenze als auch die Beweglichkeit und
Abnutzbarkeit im Regelfall eindeutig feststellbar sind, bildet die
„selbstständige Nutzbarkeit“ sowie die „betriebliche Zweckbestimmung“
bei Betriebsprüfungen oftmals Diskussionsstoff.

BFH-Urteil

Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Beschluss (v. 9.5.2012 –
III B 198/11) entschieden, dass es für die Qualifizierung eines
Wirtschaftsguts als geringwertig nicht auf eine generalisierende
Betrachtung bestimmter Arten von Wirtschaftsgütern nach der
Verkehrsauffassung ankommt, sondern auf die konkrete betriebliche
Zweckbestimmung in dem betreffenden Betrieb. Mit anderen Worten: Ein
selbstständig nutzbares Wirtschaftsgut liegt nicht vor, wenn der Betrieb
dieses zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens nutzt
und die in diesem Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter
technisch aufeinander abgestimmt sind.

Der Fall

Im Streitfall ging es um Gitterboxpaletten und Sichtbehälter, die
jeweils unter 410 € kosteten. Die Finanzverwaltung behandelte die Güter
als geringwertige Wirtschaftsgüter und lehnte die Gewährung einer
Investitionszulage ab. Der BFH sah für die Transportgüter nach der
konkreten betrieblichen Zweckbestimmung eine selbstständige
Nutzungsfähigkeit gegeben und bestätigte in letzter Instanz die
Auffassung der Finanzverwaltung.

Stand: 12. September 2012