Betriebsstättengewinnaufteilungs-VO

Betriebsstättengewinn

Gewinne, die inländische Unternehmer in ausländischen Betriebsstätten
erwirtschaften, werden nach den Regelungen der
OECD-Muster-Doppelbesteuerungsabkommen stets in dem Land versteuert, in
dem die Betriebsstätte belegen ist. Dem deutschen Fiskus geht hier also
regelmäßig Steuersubstrat verloren. Umso größer ist das Interesse, die
Gewinne eines Unternehmens aus einer ausländischen Betriebsstätte genau
abzugrenzen. Zu den zu diesem Zweck bereits erlassenen
Gewinnabgrenzungsaufteilungs- und Funktionsverlagerungsverordnungen soll
spätestens in der ersten Jahreshälfte 2014 noch die
Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung hinzukommen.

Entwurf 2013

Das Bundesministerium der Finanzen hat hierzu bereits im August 2013
einen Entwurf vorgelegt, der sich derzeit noch im Diskussionsstadium
befindet. Ziel der Neuregelung ist, die Einkünfteabgrenzung bzw.
Einkünfteaufteilung klar und für alle Investitionsalternativen
(Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften, Betriebsstätten) unter dem
Fremdvergleichsgrundsatz einheitlich zu regeln.

Hilfs- und Nebenrechnungen

International tätige Unternehmen sollen künftig für ihre
Betriebsstätte(n) zum Beginn eines Wirtschaftsjahres eine Hilfs- und
Nebenrechnung aufstellen, diese fortschreiben und zum Ende des
Wirtschaftsjahres abschließen. Die Hilfs- und Nebenrechnung muss alle
Bestandteile enthalten, die der Betriebsstätte aufgrund ihrer
Personalfunktionen zuzuordnen sind (§ 3 BsGaV-E). Die Finanzverwaltung
erhofft sich daraus u. a. Erkenntnisse darüber, welchen Beitrag die
Betriebsstätte zum Gesamterfolg des Unternehmens leistet.

Stand: 27. März 2014

Abschreibung von Erbauseinandersetzungskosten

Erbauseinandersetzungskosten als Anschaffungsnebenkosten
absetzbar

Anschaffungsnebenkosten

Grundstücke, die der Erzielung von Vermietungs- und
Verpachtungseinkünften dienen, gehen oftmals nur unter hohen
Auseinandersetzungskosten auf einen Erben über. In solchen Fällen wird oft
verkannt, dass sich die Bemessungsgrundlage für Abschreibungen nicht
ausschließlich – nach der so genannten Fußstapfentheorie (§ 11d Abs. 1 der
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung) – an den Anschaffungs- oder
Herstellungskosten des Rechtsvorgängers orientiert.

Erbauseinandersetzungskosten

Vielmehr sind auch die dem Rechtsnachfolger entstandenen Aufwendungen
mit zu berücksichtigen. Zu diesen Aufwendungen zählen u. a. die
Erbauseinandersetzungskosten, wie der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden
hat (Urt. v. 09.07.2013, IX R 43/11).

Stand: 27. März 2014

Falschauskünfte vom Finanzamt

Falschauskunft bindend

Das Finanzamt ist auch an falsche Information gebunden. Dies hat der
Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil entschieden. Streitgegenstand
waren Lohnsteuern auf sogenannte Nachteilsausgleichszahlungen an
Arbeitnehmer. Unter die Nachteilsausgleichzahlungen fällt die Überführung
einer Mitarbeiterversorgung ohne Systemumstellung an eine andere
Zusatzversorgungskasse. Nachdem der Bundesfinanzhof solche Zahlungen nicht
als Arbeitslohn betrachtet (Bundesfinanzhof, Urt. v. 14.09.2005, VI R
32/04 und VI R 148/98), forderte ein Arbeitgeber, alle zu Unrecht
versteuerten Nachteilsausgleichszahlungen in einem Lohnzahlungszeitraum
als negative Einkünfte korrigieren zu können. Das Finanzamt stimmte dem im
Rahmen einer so genannten „verbindlichen Anrufungsauskunft“ zunächst
zu.

Spätere Rückforderung

Wenig später verlangte das Finanzamt von dem betreffenden Arbeitnehmer,
der nicht zur Einkommensteuer veranlagt war, die Lohnsteuer nach. Der
Bundesfinanzhof (BFH) hob den Nachforderungsbescheid allerdings auf. Der
Bundesfinanzhof hat entschieden, dass wenn das Betriebsstättenfinanzamt
dem Arbeitgeber anlässlich einer Lohnsteueranrufungsauskunft eine Auskunft
erteilt, es an diese gebunden ist, auch wenn sie sich als falsch
herausstellen sollte. Vom Arbeitgeber aufgrund dieser Auskunft nicht
einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer kann daher nicht vom Arbeitnehmer
direkt nachgefordert werden (Urt. v. 17.10.2013, Az. VI R 44/12).

Stand: 27. März 2014

Doppelte Haushaltsführung

Doppelte Haushaltsführung

Unter einer doppelten Haushaltsführung versteht die Finanzverwaltung
jene Situation, in der ein Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten
Tätigkeitsstätte einen eigenen Haushalt unterhält und auch am Ort der
ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Die mit der doppelten Haushaltsführung im
Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen sind grundsätzlich als
Werbungskosten oder als Betriebsausgaben abzugsfähig. Abzugsfähig sind in
erster Linie die Kosten für die Zweitwohnung, aber auch die Fahrtkosten,
Umzugskosten sowie Verpflegungsmehraufwendungen bis zu drei Monate nach
Bezug der Zweitwohnung, die Unterkunftskosten und die Fahrtkosten.

Neuregelung zum 01.01.2014

Bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2013 waren die tatsächlichen
Kosten für die Zweitwohnung als Werbungskosten oder Betriebsausgabe
abzugsfähig. Mit Inkrafttreten des Reisekostenrechts 2014 wurde der
Werbungskosten-/Betriebsausgabenabzug für die Unterkunft (Wohnung) auf
1.000 € pro Monat begrenzt.

Übertragung des Abzugsvolumens

Soweit der Steuerpflichtige den monatlichen Höchstbetrag für die
Unterkunft nicht ausschöpft, ist eine Übertragung des nicht ausgeschöpften
Volumens in andere Monate des Bestehens der doppelten Haushaltsführung im
selben Kalenderjahr möglich.

Beispiel

Der Arbeitnehmer zahlte für seine bisherige Wohnung während der ersten
6 Monate des Jahres 2014 600 € im Monat (inklusive der Nebenkosten). Ab
dem 01.07.2014 bezieht er eine größere Wohnung, für die er 1.200 € im
Monat bezahlt. Der Arbeitnehmer kann ab Juli jeweils 200 € von dem in den
Vormonaten Januar bis Juni nicht ausgeschöpften Abzugsvolumen verwerten.
Er kann dadurch 1.200 € an Unterkunftskosten für die Monate Juli bis
Dezember geltend machen. Aufwendungen für ein Arbeitszimmer sind nicht in
den Höchstbetrag einzubeziehen.

Stand: 27. März 2014

Wenn das Finanzamt den Routenplaner einsetzt

Fahrtenbuch

Steuerpflichtige, die ihren zu versteuernden privaten Nutzungsanteil
mittels Fahrtenbuch ermitteln, müssen jede betrieblich und privat
veranlasste Fahrt sowie die Fahrten zwischen Wohnung und der ersten
Tätigkeitsstätte unter Angabe der gefahrenen Kilometer im Fahrtenbuch
aufzeichnen. Hier kann es in einzelnen Fällen vorkommen, dass das
Finanzamt die Streckenangaben des Steuerpflichtigen mit dem Routenplaner
prüft.

Der Fall

Im konkreten Fall hatte ein Freiberufler betriebliche Fahrten von knapp
18.000 km im Fahrtenbuch eingetragen. Der Finanzbeamte hatte mit Google
Maps jede einzelne Fahrt nachgerechnet und ist auf 264 km zu viel
gekommen. Das Finanzgericht Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden und
kam zu dem Schluss, dass Abweichungen der Streckenlängen von den
Ergebnissen eines Routenplaners mit einer Quote von 1,5 % nicht zur
Verwerfung der Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs und zur Anwendung der
1 %-Regelung führt. Außerdem billigten die Richter dem Steuerpflichtigen
aufgrund der Schwierigkeiten des großstädtischen Verkehrs einen Zuschlag
von 20 % auf die von dem Routenplaner empfohlene längste Strecke zu (Az.
12 K 4479/07).

Stand: 27. März 2014

Grenzüberschreitende Mobilität

EU-Kommission will steuerliche Diskriminierung bei Umzug
beseitigen

Steuerliche Hindernisse

Nach Meinung der Europäischen Kommission gehören steuerliche
Hindernisse „zu den wichtigsten Faktoren“, die EU-Bürger davon abhalten,
in einen anderen EU-Mitgliedstaat zu ziehen, um dort zu arbeiten. Die
EU-Kommission nennt in ihrer Pressemitteilung vom 20.01.2014 (IP/14/3)
u.a. Steuerdiskriminierungen aufgrund des „Standorts ihrer Investitionen
oder Vermögenswerte, des Wohnsitzes des Steuerpflichtigen oder aufgrund
der bloßen Änderung des Wohnsitzes des Steuerpflichtigen“ oder aber auch
„in Bezug auf ihre Rentenversicherungsbeiträge, den Erhalt von
Rentenzahlungen oder die Übertragung von Renten- und
Lebensversicherungskapital“. Selbstständige sind betroffen, weil ihnen
aufgrund der bloßen Verlegung ihrer Tätigkeiten „bestimmte
Steuerabzugsmöglichkeiten oder Steuervergünstigungen“ verweigert
werden.

Abhilfe

Dem will die EU-Kommission durch eingehende Prüfung der
Steuervorschriften der Mitgliedstaaten entgegentreten. Stellt die
Kommission einzelne diskriminierende Bestimmungen und/oder die
Grundfreiheiten der EU verletzende Vorschriften fest, wird sie bei den
nationalen Behörden auf notwendige Änderungen bestehen und droht ggf. mit
Vertragsverletzungsverfahren. Ganz sicher fündig werden wird die
EU-Kommission in den Vorschriften des deutschen Außensteuergesetzes, wie
z.B. der Wegzugsbesteuerung nach § 6 des Gesetzes.

Stand: 12. Februar 2014

Sepa-Umstellungsfrist verlängert

EU-Kommission gewährt Fristverlängerung bis
01.08.2014

SEPA

SEPA steht für „Single Euro Payments Area“. SEPA soll es allen
EU-Bürgern ermöglichen, ihren gesamten bargeldlosen Euro-Zahlungsverkehr
unabhängig von Sitz oder Wohnort abwickeln zu können. SEPA ermöglicht
europaweit freie Kontowahl. Die Abwicklung kann dabei über ein
Kreditinstitut in ganz Europa getätigt werden. Hierzu kann sich der Bürger
dasjenige Kreditinstitut mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis
aussuchen.

Fristverlängerung bis 01.08.2014

Die Abwicklung von Überweisungen und Lastschriften mit den
SEPA-Kontodaten „BIC“ und „IBAN“ hätte bereits zum 01.02.2014 verbindlich
werden sollen. Der Ausschuss der ständigen Vertreter der 28
EU-Mitgliedsstaaten billigte jedoch am Mittwoch, 22.01.2014 eine
Fristverlängerung zur Einführung bis zum 01.08.2014. Das heißt, dass bis
zu diesem Datum Lastschriften und Überweisungen auch mit den bisherigen
Kontonummern und Bankleitzahlen angenommen werden.

Stand: 12. Februar 2014

Besteuerung intransparenter Fonds

Intransparente Fonds

Als intransparent gelten jene Fonds, die ihre Besteuerungsgrundlagen im
Bundesanzeiger nicht veröffentlichen. Bei fehlender Bekanntmachung drohen
dem Anleger sogenannte Strafsteuern. Die Strafsteuern errechnen sich aus
70 % des Mehrbetrags zwischen dem Rücknahmepreis am Anfang und am Ende
eines Jahres, mindestens aber sind 6 % des Rücknahmepreises am Jahresende
zu versteuern. Diese Beträge werden als fiktive Einkünfte angesetzt (§ 6
Investmentsteuergesetz-InvStG).

EU-Rechtswidrigkeit

An der Rechtmäßigkeit dieser Regelung werden immer mehr Zweifel laut.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 03.05.2012 (16 K
3383/10 F) dem Europä-ischen Gerichtshof (EuGH) die Frage zur
Vorabentscheidung vorgelegt, ob diese Strafbesteuerung gegen europäisches
Gemeinschaftsrecht verstößt, weil sie eine verschleierte Beschränkung des
freien Kapitalverkehrs darstelle (EuGH, Az. C 326/12).

Anhängiges BFH-Verfahren

Auch der Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigt sich derzeit mit der
Thematik. Das Revisionsverfahren wird beim BFH unter dem Az. VIII R 27/12
geführt, vorausgehend Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 23.05.2012, 1 K
1159/08. Anleger und Anlegerinnen, die in intransparenten Fonds investiert
haben, sollten sich ihren Steuerbescheid durch Einspruch offen halten. Die
Finanzverwaltung lässt die Rechtsbehelfsverfahren insoweit ruhen (vgl.
Oberfinanzdirektion Magdeburg v. 11.09.2012, S 1980 – 36 – St 214)

Stand: 12. Februar 2014

Tipps in Verbindung mit dem neuen Reisekostenrecht 2014

Verpflegungspauschalen

Seit dem 01.01.2014 können vom Arbeitgeber für Auswärtstätigkeiten
folgende Verpflegungspauschalen steuerfrei erstattet werden: Bei einer
Abwesenheit von mindestens 8 Stunden 12 €, bei mindestens 24 Stunden 24 €
und für den An- und Abreisetag je 12 € (unabhängig von einer
Mindestabwesenheitszeit).

Pauschalbesteuerung

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern Verpflegungspauschalen bis in
Höhe der doppelten Beträge auszahlen, ohne dass der Arbeitnehmer hierfür
Lohnsteuer zahlen muss. Der Arbeitgeber versteuert den Mehrbetrag mit 25 %
pauschal. Konkret können unter Anwendung der Pauschalbesteuerung vom
Arbeitgeber erstattet werden: Verpflegungspauschalen in Höhe von 24 € für
einen Tag (bei mindestens 8 Stunden Auswärtstätigkeit) und für den An- und
Abreisetag sowie 48 € für jeden Zwischentag einer Auswärtstätigkeit.

Dreimonatsfrist

Die Pauschalbesteuerung gilt allerdings nur für einen Zeitraum von 3
Monaten, also für jenen Zeitraum, in dem Verpflegungspauschalen anlässlich
einer auswärtigen Tätigkeit steuerfrei gewährt werden können. Danach sind
die gewährten Verpflegungsvergütungen in voller Höhe als Arbeitslohn zu
versteuern.

Neubeginn

Zur Berechnung der Dreimonatsfrist wurde im neuen Reisekostenrecht 2014
eine reine zeitliche Bemessung der Unterbrechung eingeführt. Gemäß § 9
Abs. 4a Satz 7 Einkommensteuergesetz -EStG in der Neufassung führt eine
Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte zu
einem Neubeginn, „wenn sie mindestens vier Wochen dauert“. Unerheblich
ist, aus welchem Grund die Tätigkeit unterbrochen wurde. Wurde die
Tätigkeit durch einen vierwöchigen Urlaub unterbrochen, besteht Anspruch
auf steuerfreie oder pauschal besteuerte Verpflegungspauschen für weitere
3 Monate.

Stand: 12. Februar 2014

Rückstellungen für Instandhaltungsmaßnahmen

Unterlassene Instandhaltung

Für dringend notwendige Instandhaltungsmaßnahmen, die im abgelaufenen
Wirtschaftsjahr nicht mehr durchgeführt worden sind, besteht in der
Handelsbilanz eine Passivierungspflicht (§ 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HGB).
Eine in der Handelsbilanz gebildete Rückstellung für unterlassene
Instandhaltungen ist auch in der Steuerbilanz anzusetzen (R 5.7 Abs. 11
EStR 2012). Unter die passivierungspflichtigen Instandhaltungsmaßnahmen
fallen in erster Linie unterlassene am Sachanlagevermögen.

Notwendige Maßnahmen

Die Rückstellungsbildung setzt voraus, dass die Maßnahmen am
Bilanzstichtag notwendig waren und nur aus innerbetrieblichen Gründen oder
mangels geeigneter Handwerker/Techniker in das neue Geschäftsjahr
verschoben wurden.

Drei-Monats-Frist

Zwingend für die Beibehaltung der Rückstellung in der Bilanz ist, dass
die Instandhaltungsmaßnahmen zwingend innerhalb der ersten drei Monate des
neuen Wirtschaftsjahres abzuschließen sind. Entspricht das Wirtschaftsjahr
dem Kalenderjahr, müssen die Instandhaltungsmaßnahmen bis spätestens
31.03.2014 abgeschlossen werden. Ansonsten kann keine
Instandhaltungsrücklage gebildet werden bzw. die in der Bilanz gebildeten
Rücklagen müssen aufgelöst werden.

Stand: 12. Februar 2014