Standard-Mehrwertsteuer-erklärung geplant

Standard-Mehrwertsteuererklärung

Im Oktober vergangenen Jahres (vgl. Pressemitteilung vom 23.10.2013
www.ec.europa.eu) hat sich die EU-Kommission für die Einführung einer
Standard-Mehrwertsteuererklärung für alle EU-Staaten ausgesprochen.

Ziele

Mit Einführung einer Standard-Mehrwertsteuererklärung will die Union
zuallererst bestehende Mehrwertsteuerlücken schließen. Außerdem soll der
Aufwand für grenzüberschreitend tätige Unternehmen verringert werden, u.a.
durch Wegfall der zusammenfassenden jährlichen Erklärungen. Die Kommission
verspricht sich eine Verwaltungskosteneinsparung von bis zu 15 Mrd. €
jährlich.

Widerstand der Länder

Wie aus einer Pressemitteilung des Bundesrates (vom 29.11.2013,
www.bundesrat.de) hervorgeht, wenden sich die deutschen Bundesländer gegen
diesen Vorschlag. Den von der EU-Kommission gesteckten Zielen, vor allem
der Schließung von Mehrwertsteuerlücken, würde der Vorschlag nicht
entsprechen. Es bleibt abzuwarten, ob das Vorhaben nach den Europawahlen
2014 neu aufgegriffen wird.

Stand: 12. Januar 2014

Vorausgefüllte Steuererklärung kommt

Finanzverwaltung stellt gespeicherte Daten zur
Verfügung

Vorausgefüllte Steuererklärung

Einen wesentlichen Punkt im Koalitionsvertrag stellt die Einführung der
so genannten „vorausgefüllten Steuererklärung“ dar. Diese soll laut den
Vereinbarungen für Rentner bereits ab 2015 und ab 2017 für alle
Steuerpflichtigen zur Verfügung stehen. Mit den Vorbereitungsarbeiten soll
2014 begonnen werden. Unter der vorausgefüllten Steuererklärung ist ein
über das Elster Online-Portal bereitgestelltes elektronisches
Steuererklärungsformular zu verstehen, welches bereits alle bei der
Finanzverwaltung gespeicherten Daten über den betreffenden
Steuerpflichtigen enthält. Die vorausgefüllte Steuererklärung darf aber
nicht so verstanden werden, dass der Steuerpflichtige das Formular nur
noch unterschreiben muss.

Gespeicherte Daten

Die Formulare enthalten wie erwähnt nur jene Daten, die der
Finanzverwaltung bekannt sind. Das sind u. a. die von den Arbeitgebern
bescheinigten Lohnsteuerdaten und Angaben über den Bezug von
Rentenleistungen, denn diese wurden der Finanzverwaltung von den
Rentenversicherungsträgern übermittelt. Ferner weiß die Finanzverwaltung
die Höhe der vom Steuerpflichtigen gezahlten Beiträge zur Kranken- und
Pflegeversicherung, zu den Vorsorgeaufwendungen sowie die persönlichen
Daten wie Name, Adresse, Geburtsdatum, Konfessionszugehörigkeit usw. In
den vorausgefüllten Erklärungen nicht enthalten sind Angaben über
Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen, Sonderausgaben oder Angaben
über zu versteuernde Einkünfte aus anderen Einkunftsarten wie Rente oder
Lohn.

Elektronische Belege

Parallel arbeitet die Finanzverwaltung daran, den Steuerpflichtigen
bzw. ihren steuerlichen Beratern die Zusendung notwendiger Belege auf
elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen.

Datenzugriff

Für den Zugriff auf die eigenen Daten kann sich der Steuerpflichtige im
ElsterOnline-Portal anmelden und diese nach entsprechender
Authentifizierung einsehen (www.elsteronline.de). Damit Steuerberater auf
die vorausgefüllte Steuererklärung zugreifen können, benötigen diese von
ihren Mandanten eine Vollmacht. Vollmachtsmuster werden in Kürze im
Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung bereitgestellt
(BMF-Schreiben vom 10.10.2013 IV A 3 -S 0202/11/10001).

Stand: 19. Dezember 2013

Steuerliche Eckpunkte des Koalitionsvertrages

Punkt 3 des Koalitionsvertrages „Solide Finanzen“

Koalitionsvertrag

Am 27.11.2013 haben sich CDU/CSU und SPD im Koalitionsvertrag auf
wesentliche Punkte geeinigt und der Öffentlichkeit verkündet. Der Vertrag
steht unter dem Motto „Deutschlands Zukunft gestalten“. Der 185 Seiten
umfassende Vertrag enthält in Punkt 3 wesentliche Eckpunkte, die „solide
Finanzen“ versprechen sollen. Die Parteien haben sich dabei darauf
verständigt, „das Steuerrecht in einer sich verändernden Welt
kontinuierlich“ fortzuentwickeln. Sie wollen „zugleich aber eine hohe
Planungssicherheit für die Steuerzahler wie für die öffentliche Hand
erreichen“. Neben der vorausgefüllten Steuererklärung und dem Ausbau der
elektronischen Kommunikationsmöglichkeiten mit der Finanzverwaltung (siehe
oben) seien insbesondere folgende steuerpolitische Aussagen erwähnt:

  • Faktorverfahren bei Ehegatten
    Der Faktor soll künftig nicht mehr jährlich, sondern für mehrere Jahre
    festgelegt werden. Grundsätzlich soll eine Änderung des Faktors nur noch
    dann notwendig werden, wenn sich die Einkünfte bzw. die
    Einkünfteverteilung in nicht nur geringem Ausmaß ändert.
  • Selbstveranlagungsverfahren:
    Die Koalition möchte das sogenannte Selbstveranlagungsverfahren
    fortentwickeln. Dabei soll mit der Körperschaftsteuer begonnen
    werden.
  • Nichtanwendungserlasse und Rückwirkung von Steuergesetzen:
    Ein großes Ärgernis unter den Steuerexperten bilden die zahlreichen
    Nichtanwendungserlasse, mit denen die Finanzverwaltung die
    steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs praktisch
    ausschaltet. Laut Koalitionsvertrag sollen solche Erlasse künftig
    restriktiv gehandhabt werden. Gleiches gilt für die immer zahlreicher
    werdende rückwirkende Anwendung von Steueränderungsgesetzen. Die
    Regierungsparteien wollen die Rückwirkung „im verfassungsrechtlichen
    Rahmen auf die Sicherung von Steuersubstrat und die Verhinderung der
    missbräuchlichen Nutzung von Steuersparmodellen“ beschränken.
  • Selbstanzeige:
    Angesichts der 20.156 Selbstanzeigen mit Schweizer oder Liechtensteiner
    Bezug, die die Finanzämter bundesweit bis Ende Oktober zählten,
    verwundert es nicht, dass dieses Thema ebenfalls aufgegriffen wurde. Die
    strafbefreiende Selbstanzeige soll als solches beibehalten, die
    Bedingungen sollen aber verschärft werden. Ein Ansatzpunkt nach dem
    Koalitionsvertrag ist, die Wirkung der Selbstanzeige künftig von den
    vollständigen Angaben zu den steuerrechtlich unverjährten Zeiträumen
    (zehn Jahre) abhängig zu machen.

Stand: 19. Dezember 2013

Neuer Grundfreibetrag und Höchstbeträge für Altersvorsorgeaufwendungen

Grundfreibetrag

Übersteigt das zu versteuernde Einkommen eines Steuerpflichtigen nicht
den Grundfreibetrag, wird keine Einkommensteuer erhoben. Der
Grundfreibetrag betrug 2013 8.130 € (bei Zusammenveranlagung 16.260
€).

Erhöhung 2014

Zum 01.01.2014 tritt die zweite Stufe des im vergangenen Jahr
beschlossenen „Gesetz(es) zum Abbau der kalten Progression“ in Kraft. Der
steuerfreie Grundfreibetrag steigt damit von 8.130 € auf 8.354 € (bei
Zusammenveranlagung von 16.260 € auf 16.708 €). Die dadurch erreichte
Entlastung der Steuerzahler ist allerdings sehr gering. Ein vollständiger
Inflationsausgleich wird nicht erreicht.

„Altersvorsorgeaufwendungen“

Aufwendungen für die gesetzliche Rentenversicherung sowie Beiträge für
weitere gesetzliche Altersvorsorgeeinrichtungen können ab 2014 im Umfang
von 78 % (2013: 76 %) als Sonderausgaben abgesetzt werden. Der
Höchstbetrag bei Alleinstehenden beträgt für 2014 15.600 € und bei
Ehegatten/Lebenspartnern 31.200 € (78 % des Höchstbetrags von 20.000 €).
Bei in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtigen
Arbeitnehmern ist der steuerfreie Arbeitgeberanteil von den
Vorsorgeaufwendungen abzuziehen. Der Höchstbetrag für die
Altersvorsorgeaufwendungen steigt jährlich um 2 Prozentpunkte bis zum
Kalenderjahr 2025. Danach ist der Sonderausgabenabzug zu 100 %
möglich.

Stand: 19. Dezember 2013

Rechnungsabgrenzungsposten

Bilanzierer müssen Gewinne periodengerecht
abgrenzen

Jahresabschluss

Zum Jahresanfang beginnen im Regelfall die Vorbereitungsarbeiten für
den Jahresabschluss des vorangegangenen Geschäftsjahres. Dies unter der
Voraussetzung, dass das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr gleicht. Zu den
Vorbereitungsarbeiten zählt regelmäßig die Bildung von
Rechnungsabgrenzungsposten in der Handelsbilanz als auch in der
Steuerbilanz.

Rechnungsabgrenzungsposten

Rechnungsabgrenzungsposten dienen der periodengerechten
Gewinnabgrenzung, einem der wichtigsten Ziele der Bilanzierung. Während
der Einnahmen-Überschussrechner Einnahmen in dem Jahr versteuert, in dem
er sie erhält und Ausgaben zu dem Zeitpunkt ansetzt, zu dem er diese
zahlt, muss der Bilanzierer unterscheiden zwischen einer transitorischen
und antizipativen Rechnungsabgrenzung.

Transitorische Rechnungsabgrenzung

Die transitorische Rechnungsabgrenzung untergliedert sich in eine
aktive und passive Rechnungsabgrenzung. Unter die aktive
Rechnungsabgrenzung fallen geleistete Zahlungen (Ausgaben) im alten
Geschäftsjahr für zu erhaltende Leistungen im neuen Geschäftsjahr. Passive
Rechnungsabgrenzungsposten müssen gebildet werden für erhaltene Zahlungen
im alten Geschäftsjahr, bei denen die Leistung jedoch erst nach dem Jahr
des Zahlungseinganges erbracht wird. Die Bildung transitorischer
Abgrenzungsposten ist in der Handelsbilanz als auch der Steuerbilanz
zwingend vorgeschrieben.

Antizipative Rechnungsabgrenzung

Unter die antizipative Rechnungsabgrenzung fallen sonstige
Verbindlichkeiten (vom Bilanzierer erhaltene Leistungen im alten
Geschäftsjahr, die erst im neuen Geschäftsjahr bezahlt werden) sowie
sonstige Forderungen (für vom Bilanzierer erbrachte Leistungen im alten
Geschäftsjahr, die erst im neuen Geschäftsjahr vergütet werden). Im
Gegensatz zur Handelsbilanz (Aktivierungsverbot) besteht in der
Steuerbilanz für nachfolgende Posten eine Aktivierungspflicht: a) als
Aufwand berücksichtigte Zölle und Verbrauchssteuern, soweit sie auf am
Abschlussstichtag auszuweisendes Vorratsvermögen entfallen; b) als Aufwand
berücksichtigte Umsatzsteuer auf am Abschlussstichtag vorhandene Vorräte
oder von den Vorräten offen abgesetzte Anzahlungen.“

Stand: 19. Dezember 2013

Umsatzsteuer: Umstellung von Soll- auf Ist-Besteuerung

Soll-Besteuerung

Für die Umsatzsteuer bzw. deren Entstehung (und Zahlungs- bzw.
Abführungspflicht) gilt generell die sogenannte Soll-Besteuerung. Das
heißt, der Unternehmer muss mit Ablauf des maßgeblichen
Voranmeldungszeitraumes (im Regelfall der Kalendermonat) die Umsatzsteuer
– nach entsprechender Saldierung seiner Vorsteuerlasten –abführen, die
sich aus den „vereinbarten“ Entgelten ergibt. Vereinbart heißt hier nicht
vereinnahmt. Das heißt, der Unternehmer muss am Monatsende Umsatzsteuern
auch für Umsätze abführen, für die er noch keine Zahlung erhalten hat. Er
finanziert die Steuern praktisch vor. Letzteres ist aus Sicht der
Finanzverwaltung zur Sicherung des Steueraufkommens sicherlich geboten.
Dem Unternehmer bringt das aber nur Nachteile.

Antrag auf Ist-Besteuerung

Will sich der Unternehmer dieser Vorfinanzierungsproblematik entziehen,
kann er bei seinem Wohnsitzfinanzamt einen Antrag auf Ist-Besteuerung
stellen. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Ist-Besteuerung sind
(vgl. § 20 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes):

  • Der Gesamtumsatz des Unternehmers hat im vorangegangen Jahr (aktuell
    das Kalenderjahr 2013) nicht mehr als 500.000 € betragen; oder
  • Der Unternehmer ist von der grundsätzlichen Bilanzierungspflicht
    befreit; oder
  • Es liegen Umsätze aus freiberuflicher Tätigkeit vor.

Der Antrag ist an keine Form gebunden. Liegen die Voraussetzungen vor,
genügt ein formloses Schreiben.

Vorsteuerabzug

Die Vorsteuerabzugsmöglichkeiten sind durch die Ist-Besteuerung nicht
berührt. Das heißt, der Unternehmer macht seinen Vorsteuerabzug
unverändert dann geltend, wenn ihm eine ordnungsgemäße Rechnung
vorliegt.

Stand: 19. Dezember 2013

EU-Unternehmensbesteuerung

EU-Kommission schließt Schlupflöcher in der
Mutter-Tochter-Richtlinie

Steuerumgehung

In der Fachpresse häuften sich im vergangenen Jahr Meldungen, dass
Großkonzerne wie Google, Amazon & Co. durch geschickte
Gewinnverlagerungen nur sehr geringe Steuern zahlen würden. Solche
Konstruktionen erfolgten meist durch legale Nutzung der sogenannten
Mutter-Tochter-Richtlinie. Diese sollte eigentlich eine Doppelbesteuerung
der Gewinne jener Unternehmen verhindern, die in mehreren Mitgliedstaaten
Tochtergesellschaften unterhalten. Die Regelungen wurden allerdings so
genutzt, dass es per Saldo zu einer Niedrig- oder sogar zu einer doppelten
Nichtbesteuerung gekommen ist.

Missbrauchsverhinderungsbestimmungen

Unter Bezug auf die bereits Ende vergangenen Jahres aufgezeigten
Lösungsvorschläge zur Verhinderung von Steuerhinterziehung und
Steuerumgehung (IP/12/1325) will die EU-Kommission die Mitgliedstaaten
einerseits verpflichten, einer gemeinsamen Vorschrift zur Verhinderung von
Missbrauch zuzustimmen. Damit sollen künstliche Gestaltungen zur
Steuervermeidung außer Acht gelassen werden können. Außerdem soll
entsprechend der realen wirtschaftlichen Substanz besteuert werden (vgl.
Pressemitteilung der EU-Kommission vom 25.11.2013).

Gestaltungen mit Hybridanleihen

Den Kampf angesagt hat die EU-Kommission ferner den berüchtigten
Gestaltungen mit Hybridanleihen. Diese haben die Ausnutzung von
Qualifikationskonflikten zum Ziel, was dazu führte, dass
Dividendenzahlungen der Tochtergesellschaften an die Muttergesellschaft
nirgendwo besteuert worden sind. Die Neuregelungen sollen bis Ende dieses
Jahres umgesetzt werden.

Stand: 19. Dezember 2013

Hohe Abgabenlasten in Deutschland

Paying Taxes 2014

Deutschland zählt seit jeher zu den Ländern mit Spitzensteuern. Daran
dürfte sich auch 2014 nichts ändern – im Gegenteil. Während die
Abgabenlasten im weltweiten Durchschnitt zurückgegangen sind, sind jene in
Deutschland gestiegen. Dies geht aus dem aktuell veröffentlichten Bericht
„Paying Taxes 2014“ des Beraterhauses PricewaterhouseCoopers (PwC), der
Weltbank und der International Finance Corporation hervor.

Total Tax Rate

Dem Bericht zufolge stieg die Steuer- und Abgabenquote (Total Tax Rate)
eines typischen mittelständischen Betriebs von 46,8 % im Zeitraum
2011/2012 auf 49,4 % im Zeitraum 2012/2013. Parallel verringerte sich die
Total Tax Rate im weltweiten Durchschnitt von 44,7 % auf 43,1 %.

Platz 89

Deutschland ist damit im internationalen Vergleich von Platz 72 auf
Platz 89 zurückgefallen. Am niedrigsten waren die Steuerlasten in Kroatien
(19,8 %), Luxemburg (20,7 %) und Zypern (22,5 %).

Stand: 19. Dezember 2013

Eine „Gutschrift“ löst keine Rechnungsberichtigung aus

Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz

Mit dem im Juni 2013 verabschiedeten
Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz traten diverse Änderungen bei den
Rechnungsstellungsvorschriften in Kraft. So müssen u. a. ab dem 01.07.2013
ausgestellte Leistungsabrechnungen, die der Leistungsempfänger vornimmt,
zwingend die Bezeichnung „Gutschrift“ enthalten (§ 14 Abs. 2 Satz 2
Umsatzsteuergesetz – neu). Alternativ sind die in anderen Amtssprachen für
den Begriff „Gutschrift“ in der jeweiligen Sprachfassung verwendeten
Begriffe wie z. B. „Self-billing“ zulässig. Die Verwendung anderer
Begriffe ist grundsätzlich nicht möglich.

Begriffliche Unschärfe unbeachtlich

Die Finanzverwaltung versagt den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers
nicht allein wegen begrifflicher Unschärfe, wie aus dem Schreiben des
Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 25.10.2013 (IV D 2 – S 7280/12/10002)
hervorgeht. Dies gilt, soweit die gewählte Bezeichnung hinreichend
eindeutig ist (z. B. Eigenfaktura), die Gutschrift im Übrigen
ordnungsgemäß erteilt wurde und keine Zweifel an ihrer inhaltlichen
Richtigkeit bestehen.

„Gutschrift“ auch für Rückerstattungen

Bislang wurde der Begriff „Gutschrift“ im allgemeinen Sprachgebrauch
auch für die Stornierung oder Korrektur einer ursprünglichen Rechnung
verwendet. Das BMF stellt im o. g. Schreiben klar, dass als „Gutschrift“
bezeichnete Rechnungskorrekturen keine „Gutschrift im
umsatzsteuerrechtlichen Sinne“ darstellen.

Stand: 29. November 2013

Weihnachtsfeier: Neue Rechtsprechung zur 110-€-Grenze

Bundesfinanzhof setzt neue Maßstäbe für die Berechnung der
110-€-Grenze

Betriebsveranstaltungen

Lädt der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer ein, z. B. auf eine
Weihnachtsfeier oder wie im Streitfall, den der Bundesfinanzhof
entschieden hat, in ein Fußballstadion, dann gelten diese Annehmlichkeiten
grundsätzlich als Zuwendung des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer.
Übersteigen die Aufwendungen jedoch nicht 110 € pro Arbeitnehmer, sind die
Zuwendungen nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren.

Berechnung der 110-€-Grenze

Bei der Berechnung der 110-€-Grenze berücksichtigte das Finanzamt
bisher sämtliche Kosten der Betriebsveranstaltung. In dem betreffenden
Streitfall, in dem ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer und dessen
Angehörige in ein Fußballstadion eingeladen hatte, rechnete das Finanzamt
u. a. die Stadionmiete und die auf die Angehörigen der Arbeitnehmer
entfallenden Kosten jedem Arbeitnehmer anteilig zu. Die Grenze von 110 €
pro Beschäftigtem wurde damit überschritten.

BFH-Urteile

Der Bundesfinanzhof folgte der Rechnung des Finanzamtes nicht. In den
beiden Urteilen vom 16.05.2013, VI R 94/10 und VI R 7/11, führten die
Richter aus, dass bei der Berechnung der 110-€-Grenze nur solche Kosten
berücksichtigt werden dürfen, die geeignet sind, beim Arbeitnehmer einen
geldwerten Vorteil auszulösen. Einen geldwerten Vorteil lösen nur solche
Kosten aus, die der Arbeitnehmer selbst unmittelbar konsumieren kann.
Mietkosten für die Veranstaltungsräume und Kosten für die organisatorische
Tätigkeit eines Eventveranstalters zählen nicht dazu. Ebenso wenig sind
den Arbeitnehmern die anteiligen auf die Familienangehörigen entfallenden
Kosten hinzuzurechnen.

Fazit

Die steuerlichen Rahmenbedingungen für die anstehende Weihnachtsfeier
haben sich verbessert. Der Arbeitgeber braucht ggf. nur noch die
„konsumierbaren Kosten“ der Lohnsteuer zu unterwerfen und kann diese zudem
auch auf die tatsächlich teilnehmenden Familienangehörigen der
Arbeitnehmer verteilen.

Stand: 29. November 2013