Eine „Gutschrift“ löst keine Rechnungsberichtigung aus

Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz

Mit dem im Juni 2013 verabschiedeten
Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz traten diverse Änderungen bei den
Rechnungsstellungsvorschriften in Kraft. So müssen u. a. ab dem 01.07.2013
ausgestellte Leistungsabrechnungen, die der Leistungsempfänger vornimmt,
zwingend die Bezeichnung „Gutschrift“ enthalten (§ 14 Abs. 2 Satz 2
Umsatzsteuergesetz – neu). Alternativ sind die in anderen Amtssprachen für
den Begriff „Gutschrift“ in der jeweiligen Sprachfassung verwendeten
Begriffe wie z. B. „Self-billing“ zulässig. Die Verwendung anderer
Begriffe ist grundsätzlich nicht möglich.

Begriffliche Unschärfe unbeachtlich

Die Finanzverwaltung versagt den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers
nicht allein wegen begrifflicher Unschärfe, wie aus dem Schreiben des
Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 25.10.2013 (IV D 2 – S 7280/12/10002)
hervorgeht. Dies gilt, soweit die gewählte Bezeichnung hinreichend
eindeutig ist (z. B. Eigenfaktura), die Gutschrift im Übrigen
ordnungsgemäß erteilt wurde und keine Zweifel an ihrer inhaltlichen
Richtigkeit bestehen.

„Gutschrift“ auch für Rückerstattungen

Bislang wurde der Begriff „Gutschrift“ im allgemeinen Sprachgebrauch
auch für die Stornierung oder Korrektur einer ursprünglichen Rechnung
verwendet. Das BMF stellt im o. g. Schreiben klar, dass als „Gutschrift“
bezeichnete Rechnungskorrekturen keine „Gutschrift im
umsatzsteuerrechtlichen Sinne“ darstellen.

Stand: 29. November 2013

Bestandsveränderungen im Jahresabschluss

Inventur 2013

Mit dem Kalenderjahr geht in der Regel auch das Geschäftsjahr zu Ende.
Damit steht auch die nächste Inventur an. Produktionsbetriebe müssen
hierbei regelmäßig auch Bestandsveränderungen im Warenlager
analysieren.

Bestandsveränderungen

Bei den Bestandsveränderungen ist zu unterscheiden zwischen solchen bei
Halbfertigerzeugnissen und solchen bei den Roh-, Hilfs- und
Betriebsstoffen. Die Unterscheidung ist zwar nicht wichtig für die
Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns. Denn Bestandserhöhungen bzw.
Bestandsminderungen im Warenlager erhöhen bzw. mindern den
steuerpflichtigen Gewinn, egal ob die Bestandsveränderung auf Ebene der
Halbfertigerzeugnisse oder auf Ebene der Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
erfolgt ist.

Rohertrag und Marge

Dennoch sollten Bestandsveränderungen genau abgegrenzt werden. Denn
Veränderungen bei den Halbfertigerzeugnissen wirken sich auf die
Gesamtleistung und damit auf die Rohgewinnmarge aus. Beispiel: Unternehmer
U erzielte im vergangenen Jahr einen Umsatz von 500.000 € und hatte
Aufwendungen beim Wareneinkauf von 400.000 €. Die Bestandsveränderungen
betragen plus 50.000 €. Es liegt somit eine Bestandserhöhung vor.
Resultieren die Bestandsveränderungen aus der Erhöhung der
Halbfertigerzeugnisse, steigt die Gesamtleistung auf 550.000 €. Die
Rohgewinnmarge beträgt bei einem Rohertrag von unverändert 100.000 € dann
18 %. Wird die Bestandserhöhung aber zugunsten der Roh-, Hilfs- und
Betriebsstoffe erfasst, sinkt der Wareneinsatz auf 350.000 €, der
Rohertrag steigt auf 150.000 € und die Rohgewinnmarge beträgt dann 30 %.
Die Berechnung der richtigen Rohgewinnmarge ist wichtig für die
betriebliche Kosten- und Leistungsrechnung. Daher sollten die
Bestandsveränderungen exakt ermittelt werden, auch wenn der steuerliche
Gewinn derselbe ist.

Stand: 29. November 2013

Welche Unterlagen zum Jahreswechsel vernichtet werden können

Ablagecheck: Unterlagen aus 2003 bzw. 2007 können vernichtet
werden

Aufbewahrungspflichten

Gewerbetreibende Unternehmer, sonstige bilanzierungspflichtige,
selbstständig Tätige mit Gewinnermittlung durch Überschussrechnung und
alle sonstigen Steuerpflichtigen, die Überschusseinkünfte von mehr als
500.000 € im Kalenderjahr erzielen, unterliegen bestimmten
steuerrechtlichen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten.
Aufbewahrungspflichten gelten u. a. für Bücher, Bilanzen und
Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte oder für die
Geschäftskorrespondenz.

Aufbewahrungsfristen, Beginn

Für Handelsbücher, Inventare, Bilanzen und Buchungsbelege gilt eine
Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren. Für Handels- oder Geschäftsbriefe sowie
für Aufzeichnungen und Unterlagen über Einnahmen und Werbungskosten, die
Überschusseinkünfte von mehr als 500.000 € betreffen, gilt eine
Aufbewahrungsfrist von 6 Jahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt jeweils
mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung im Buch
gemacht worden ist bzw. der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder
abgesandt worden ist oder der Buchungsbeleg entstanden ist, die
Aufzeichnungen vorgenommen wurden oder die sonstigen Unterlagen entstanden
sind (§ 147 Abs. 4 der Abgabenordnung) oder in dem die Steuererklärung
beim Finanzamt eingereicht wurde.

Ende der Aufbewahrungsfrist zum 31.12.2013

Am 31.12.2013 können Handelsbücher, Inventare, Bilanzen und sämtliche
Buchungsbelege aus dem Jahr 2003 vernichtet werden, sofern in den
Dokumenten 2003 der letzte Eintrag erfolgt ist. Am 31.12.2013 können des
weiteren Handels- oder Geschäftsbriefe, die 2007 empfangen oder abgesandt
wurden, sowie die anderen aufbewahrungspflichtigen Unterlagen aus dem
Jahre 2007 und früher vernichtet werden. Für die Steuererklärungen
relevante Unterlagen können aus dem Jahr 2002 vernichtet werden, sofern
die Steuererklärung 2002 in 2003 abgegeben worden ist.

Aufbewahrungspflicht über den 31.12.2013 hinaus

Am 31.12.2013 dürfen solche aufbewahrungspflichtige Unterlagen auch
nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht vernichtet werden, die für die
Besteuerung weiterhin von Bedeutung sind, etwa weil die steuerliche
Festsetzungsfrist infolge eines eingetretenen Ablaufhemmungstatbestandes
noch nicht abgelaufen ist.

Stand: 29. November 2013

Steuerbescheide richtig prüfen

Prüfraster für die Prüfung von Steuerbescheiden

Fehlerhafte Steuerbescheide

Zum Jahresende 2013 sind im Regelfall die Steuerbescheide für 2011 bzw.
2012 bekannt gegeben worden. Eine Großzahl der von den Finanzverwaltungen
erstellten Steuerbescheide ist bekanntlich fehlerhaft. Der Bund der
Steuerzahler hat in seiner Ratgeber-Reihe ein Prüfraster zur Prüfung von
Einkommensteuerbescheiden veröffentlicht (Ratgeber-Reihe Nr. 61, www.steuerzahler.de).

Rechtsmittel einlegen

Wurden bestimmte Werbungskosten nicht berücksichtigt oder falsch
berechnet oder wurde die einbehaltene Lohnsteuer nicht richtig angesetzt
usw., kann der Steuerpflichtige gegen den Steuerbescheid Einspruch
einlegen. Ein solcher Einspruch muss binnen eines Monats ab Bekanntgabe
des unrichtigen Steuerbescheides erfolgen. Keine Einsprüche sind
notwendig, soweit die Steuer nur vorläufig festgesetzt worden ist.
Inwieweit dies der Fall ist, geht aus den allgemeinen
Vorläufigkeitsvermerken auf den Steuerbescheiden bzw. aus der vom
Bundesfinanzministerium herausgegebenen Liste zur vorläufigen
Steuerfestsetzung hervor.

Stand: 29. November 2013

Sozialversicherung: Rechengrößen 2014

Beitragsbemessungsgrenzen Renten-/Arbeitslosenversicherung

Das Bundeskabinett hat im Oktober 2013 die
Sozialversicherungs-Rechengrößen für 2014 verabschiedet. Danach betragen
die Beitragsbemessungsgrenzen in der allgemeinen Renten- und
Arbeitslosenversicherung West jährlich 71.400 € (monatlich 5.950 €). Die
Beitragsbemessungsgrenzen Ost betragen 2014 60.000 € und monatlich 5.000
€. In der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt die
Beitragsbemessungsgrenze 2014 für West und Ost gemeinsam 48.600 €.

Jahresarbeitsentgeltgrenze Krankenversicherung

Die für die Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Krankenversicherung maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze 2014 beträgt
53.550 €.

Bezugsgröße

Die maßgebliche Bezugsgröße West beträgt im Jahr 2014 jährlich 33.180
€, monatlich 2.765 €. Die Bezugsgröße Ost beträgt jährlich 28.140 €,
monatlich 2.345 €. Die Bezugsgröße stellt das Durchschnittsentgelt aller
Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen
Kalenderjahr dar. Von der Bezugsgröße werden diverse Werte abgeleitet, wie
u. a. die Krankenpflegepauschale.

Stand: 29. November 2013

Verrechnungspreisdokumentation

Das neue OECD “White Paper on Transfer Pricing”

Verrechnungspreisdokumentation

Bei grenzüberschreitenden Lieferungen oder sonstigen Leistungen an
ausländische Tochterunternehmen ist stets der so- genannte
Fremdvergleichsgrundsatz einzuhalten. Das bedeutet, dass solche
Lieferungen und Leistungen stets zu Preisen und Konditionen zu verrechnen
sind, die unter fremden Dritten üblich sind. Dadurch soll verhindert
werden, dass Gewinne sozusagen über die Grenze in ein Niedrigsteuerland
verlagert werden.

Neues White Paper

Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
(OECD) hat am 30. Juli des Jahres einen neuen Entwurf für
Dokumentationsvorschriften vorgelegt. Der Schwerpunkt der neuen
Mastervorlage liegt insbesondere darin, die Möglichkeiten der
Gewinnverlagerung in Niedrigsteuerländer mittels Transaktionen verbundener
Unternehmen mit Sitz in solchen Ländern noch effizienter zu verhindern.
Dies soll u.a. geschehen durch die Aufnahme zusätzlicher Informationen,
u.a. über wesentliche grenzüberschreitende Transaktionen zwischen
verbundenen Unternehmen sowie Umstrukturierungsmaßnahmen. Besonderes
Augenmerk richtet die OECD auf Verlagerungen immaterieller
Wirtschaftsgüter (Lizenzen). Diese sollen künftig gesondert dokumentiert
werden.

Masterfile Konzept

Das von der OECD neu vorgestellte Dokumentationskonzept basiert auf dem
EU Masterfile-Konzept. Danach werden steuerrelevante Informationen, die
für alle Länder maßgeblich sind, einmalig auf EU-Ebene in einem File
gesammelt und den Steuerbehörden der einzelnen EU-Länder bei Bedarf zur
Verfügung gestellt. Ein weiterer Schritt in Richtung elektronischer
Steuerüberwachung.

Stand: 29. November 2013

Weihnachtsfeier: Neue Rechtsprechung zur 110-€-Grenze

Bundesfinanzhof setzt neue Maßstäbe für die Berechnung der
110-€-Grenze

Betriebsveranstaltungen

Lädt der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer ein, z. B. auf eine
Weihnachtsfeier oder wie im Streitfall, den der Bundesfinanzhof
entschieden hat, in ein Fußballstadion, dann gelten diese Annehmlichkeiten
grundsätzlich als Zuwendung des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer.
Übersteigen die Aufwendungen jedoch nicht 110 € pro Arbeitnehmer, sind die
Zuwendungen nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren.

Berechnung der 110-€-Grenze

Bei der Berechnung der 110-€-Grenze berücksichtigte das Finanzamt
bisher sämtliche Kosten der Betriebsveranstaltung. In dem betreffenden
Streitfall, in dem ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer und dessen
Angehörige in ein Fußballstadion eingeladen hatte, rechnete das Finanzamt
u. a. die Stadionmiete und die auf die Angehörigen der Arbeitnehmer
entfallenden Kosten jedem Arbeitnehmer anteilig zu. Die Grenze von 110 €
pro Beschäftigtem wurde damit überschritten.

BFH-Urteile

Der Bundesfinanzhof folgte der Rechnung des Finanzamtes nicht. In den
beiden Urteilen vom 16.05.2013, VI R 94/10 und VI R 7/11, führten die
Richter aus, dass bei der Berechnung der 110-€-Grenze nur solche Kosten
berücksichtigt werden dürfen, die geeignet sind, beim Arbeitnehmer einen
geldwerten Vorteil auszulösen. Einen geldwerten Vorteil lösen nur solche
Kosten aus, die der Arbeitnehmer selbst unmittelbar konsumieren kann.
Mietkosten für die Veranstaltungsräume und Kosten für die organisatorische
Tätigkeit eines Eventveranstalters zählen nicht dazu. Ebenso wenig sind
den Arbeitnehmern die anteiligen auf die Familienangehörigen entfallenden
Kosten hinzuzurechnen.

Fazit

Die steuerlichen Rahmenbedingungen für die anstehende Weihnachtsfeier
haben sich verbessert. Der Arbeitgeber braucht ggf. nur noch die
„konsumierbaren Kosten“ der Lohnsteuer zu unterwerfen und kann diese zudem
auch auf die tatsächlich teilnehmenden Familienangehörigen der
Arbeitnehmer verteilen.

Stand: 29. November 2013

Zahlendreher gehen auf Kosten des Steuerpflichtigen

Finanzverwaltung darf leichtfertige Steuerverkürzung
unterstellen

Übertragungsfehler

Zahlenangaben müssen vielfach von einem Steuerformular in ein anderes
übertragen werden. Auch wenn solche Übertragungen meist die Steuersoftware
erledigt, sind sie doch eine Fehlerquelle. In einem Fall, eine
Gesellschaft bürgerlichen Rechts betreffend, waren die Einkünfte in der
Gewinnfeststellungserklärung richtig angegeben. In der
Einkommensteuererklärung der jeweiligen Gesellschafter waren sie hingegen
nur zur Hälfte enthalten. Die Gesellschafter gaben als Erklärung an, dass
diese fehlerhaften Angaben auf einem „Verrutschen” auf der Tastatur
beruhten.

Berichtigungspflicht

Der Bundesfinanzhof nahm in dem Fall einen Verstoß gegen die
Berichtigungspflichten an und wertete den Übertragungsfehler als Fehler
zulasten der steuerpflichtigen Gesellschafter. Die Steuerpflichtigen
„hätten diesen Fehler bei Unterzeichnung ihrer Einkommensteuererklärung,
spätestens aber nach Erhalt des Einkommensteuerbescheids …bemerken und
korrigieren müssen“, so die Richter (Urt. v. 23.07.2013, VIII R 32/11).
Durch die Annahme einer leichtfertigen Steuerverkürzung verlängert sich
die Festsetzungsverjährungsfrist, sodass das Finanzamt bis zu 5 Jahre
zurück nachträglich „korrigieren“ kann.

Stand: 29. November 2013