Doppelte Erbschaftsteuern in internationalen Erbfällen

Doppelbesteuerung

In grenzüberschreitenden Erbfällen kann es nicht selten zu einer
doppelten Besteuerung mit Erbschaftsteuer kommen, da Deutschland bisher
nur insgesamt sechs Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auf dem Gebiet der
Erbschaftsteuern geschlossen hat, die eine solche Doppelbesteuerung
vermeiden. Derzeit bestehen auf dem Gebiet der Erbschaftsteuern folgende
DBA: Dänemark, Griechenland, Schweden, Schweiz, USA und Frankreich. Das
DBA Frankreich gilt dabei erst für die nach dem 3.4.2009 eingetretenen
Erbfälle.

Vermeidung doppelter Steuern

Besteht mit dem betreffenden Auslandsstaat kein
Doppelbesteuerungsabkommen, sollte eine doppelte Besteuerung unbedingt
vermieden werden, wie ein Fall zeigt, den das Finanzgericht
Baden-Württemberg zu entscheiden hatte. In dem Fall betrug die
Gesamtbelastung des französischen ererbten Vermögens mit französischer und
deutscher Erbschaftsteuer 71,76 %. Das Gericht sah darin keinen Verstoß
gegen das Übermaßverbot (Urt. v. 21.12.2011, 7 K 1935/10, Rev BFH II R
10/12). Doppelte Steuern lassen sich u.a. dadurch vermeiden, dass der/die
Erben ihren Wohnsitz ebenfalls in den Wohnsitzstaat des Erblassers oder
einen anderen Staat verlagern, der entweder keine Erbschaftsteuern erhebt
oder seinerseits mit dem Wohnsitzstaat des Erblassers ein DBA auf dem
Gebiet der Erbschaftsteuern abgeschlossen hat.

Stand: 12. Juli 2012

Beiträge zur Arbeitslosenversicherung bald vollständig absetzbar?

Arbeitslosenversicherungsbeiträge

Während die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
in vollem Umfang als Sonderausgaben abzugsfähig sind (sofern sie
Basisleistungen abdecken), können Arbeitslosenversicherungsbeiträge nur im
Rahmen des geltenden Abzugsvolumens (in Höhe von 1900 € bzw. 2800 €)
geltend gemacht werden. Da in der Praxis das Abzugsvolumen im Regelfall
durch die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung erschöpft ist,
kommt es höchst selten zu der Möglichkeit, die
Arbeitslosenversicherungsbeiträge im Rahmen der sonstigen
Vorsorgeaufwendungen über die KV-/PV-Beiträge hinaus bei den
Sonderausgaben geltend zu machen.

BFH-Urteil

Der Bundesfinanzhof hat in dem Urteil vom 16.11.2011 (X R 15/09)
keinerlei Verstoß gegen das so genannte „subjektive Nettoprinzip“ erkennen
können und damit auch keine Notwendigkeit für einen vollen
Sonderausgabenabzug der Arbeitslosenversicherungsbeiträge gesehen. Auch
würde kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf den vollen
Sonderausgabenabzug der Arbeitslosenversicherungsbeiträge bestehen. Auch
einer Berücksichtigung der Beiträge im Wege eines so genannten „negativen
Progressionsvorbehalts“ mit der Folge eines niedrigeren Steuersatzes für
die übrigen Einkünfte folgte der BFH nicht.

Verfassungsbeschwerde

Das letzte Wort hat jetzt das Bundesverfassungsgericht. Die Kläger
haben gegen dieses BFH-Urteil Verfassungsbeschwerde eingereicht.
Steuerpflichtige sollten daher unter Berufung auf das Az 2 BvR 598/12
weiterhin Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen und unter Hinweis
auf das anhängige Verfahren das Ruhen des Einspruchsverfahrens
beantragen.

Stand: 12. Juni 2012

E-Bilanz: Verfahren wurde vereinfacht

Pflichtfelder

Nach monatelangem Tauziehen einigten sich das Bundesfinanzministerium
und die Wirtschaftsverbände u.a. darauf, dass die Unternehmen im
elektronischen Formular nur diejenigen Felder ausfüllen müssen, zu denen
sie auch Angaben machen müssen. Wird kein dem Pflichtfeld entsprechendes
Buchungskonto geführt oder lässt sich die benötigte Information aus der
ordnungsmäßigen individuellen Buchführung nicht ableiten, ist zur
erfolgreichen Übermittlung des Datensatzes lediglich die entsprechende
Position „leer“ (technisch mit NIL für „Not in List“) zu
übermitteln.

Auffangpositionen

Darüber hinaus werden Auffangpositionen eingeführt, in die ein
Unternehmen firmenspezifische Daten eintragen kann.

Online-Hilfen

Für kleinere bilanzierende Unternehmen stellen die Finanzbehörden
zudem Informationen zum richtigen Ausfüllen der elektronischen Formulare
bereit.

Justizministerium zweifelt an Rechtsgrundlage

Unternehmer müssen ihre Bilanzen für das Jahr 2013 erstmals 2014
elektronisch übermitteln. Ungeachtet dessen hat das Bundesministerium
der Justiz (BMJ) vor Kurzem zum Entwurf des Anwendungsschreibens zur
E-Bilanz Bedenken hinsichtlich einer vorliegenden ausreichenden
Rechtsgrundlage geäußert und vorgeschlagen, die Einführung bis 2015 zu
verschieben. Das BMJ begründete dies damit, dass die erforderlichen sehr
umfassenden und weit über die Vorgaben des Handelsbilanzrechts
hinausgehenden Angabepflichten nicht mehr mit dem in §5 EStG
niedergelegten Maßgeblichkeitsprinzip der Handels- für die Steuerbilanz
in Einklang zu bringen seien. Es bleibt daher abzuwarten, wie die jüngst
mit den Verbänden getroffenen Erleichterungen in rechtlicher Hinsicht zu
beurteilen sind.

Stand: 05. Juli 2012

Ferienjobs zur Urlaubszeit

Lohnsteuer

Vergütungen aus Ferienjobs unterliegen der Lohnsteuer nach den
allgemeinen Grundsätzen, also nach Maßgabe der Lohnsteuertabelle.
Allerdings dürften die meisten Schüler mit ihrem Jahreseinkommen die
Minimumgrenze von 8004 EUR nicht überschreiten und die gesamte gezahlte
Steuer über die Jahreserklärung zurück erhalten.

Sozialversicherung

Sozialversicherungsrechtlich liegt in der Ausübung eines Ferienjobs im
Regelfall eine kurzfristige Beschäftigung vor, die sozialversicherungsfrei
ist. Zur Beurteilung der „Kurzfristigkeit“ ist allein der Zeitraum der
Beschäftigung maßgebend. Kurzfristig beschäftigt ist der Schüler dann,
wenn die Beschäftigung von vornherein auf längstens 2 Monate oder 50
Arbeitstage innerhalb eines Jahres befristet ist. Eine Lohngrenze für die
Sozialversicherungsfreiheit gibt es nicht. Wird der Schüler in dem Betrieb
der Eltern beschäftigt, kann er daher auch ruhig etwas mehr verdienen, um
die Steuerlasten der Eltern zu drücken. Steuerrechtlich ist das kein
Problem, wenn die Entlohnung noch angemessen ist und nicht komplett aus
dem Rahmen fällt.

Jugendarbeitsschutzgesetz

Schließlich lohnt noch ein Blick in das Jugendarbeitsschutzgesetz.
Danach dürfen Kinder unter 13 Jahren generell nicht beschäftigt werden.
Zwischen 13 und 15 Jahren ist eine Beschäftigung für täglich maximal 2
Stunden zulässig. Erlaubt sind ausschließlich „leichte“ Tätigkeiten.
Schulpflichtige Jugendliche ab 15 Jahren können zu den Ferienzeiten
Vollzeit beschäftigt werden, und zwar von 6.00-20.00 Uhr, maximal 40
Wochenstunden.

Stand: 12. Juni 2012

International: Verdeckte Gewinnausschüttung über die Grenze

Verdeckte Gewinnausschüttung

Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) werden
Vermögensminderungen oder Vermögensmehrungen verstanden, die durch das
Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind, sich auf den steuerpflichtigen
Gewinn auswirken und nicht auf einem entsprechenden
Gewinnverteilungsbeschluss beruhen. Stellt der Betriebsprüfer eine vGA
fest, erfolgt bei der Kapitalgesellschaft eine Gewinnkorrektur und beim
Gesellschafter eine entsprechende Bezugserhöhung.

Auslandsberührung

Beanstandet der Betriebsprüfer eine vGA wegen formeller Mängel (es
wurden keine klaren und eindeutigen vorherigen Vereinbarungen getroffen)
zwischen einem inländischen Unternehmen und einem ausländischen
Tochterunternehmen, kommt es regelmäßig zu einer Doppelbesteuerung, da die
geltenden DBA-Bestimmungen (im Fall Art. 6 DBA-Niederlande, welcher Art. 9
OECD-Musterabkommen entspricht) auf Seiten der Auslandstochter keine
Gewinnkorrekturen erlauben, die sich aus der Nichterfüllung der nach
nationalem Recht erforderlichen rein formalen Voraussetzungen
begründen.

Rechtsprechung

Dies hat auch das Finanzgericht Hamburg richtig erkannt und in einem
Streitfall, in dem der Betriebsprüfer eine vGA „nur“ mangels fehlender
vorheriger Vereinbarungen angenommen hat (nach nationalen Vorschriften)
verneint. Begründung: Geltende DBA-Bestimmungen (im Fall Art. 6
DBA-Niederlande) entfalten eine diesbezügliche Sperrwirkung (Urt. v.
31.10.2011, 6 K 179/10, Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof
anhängig unter Az. BFH Az. I R 75/11).

Stand: 12. Juni 2012

Steuerabkommen Deutschland-Schweiz

Am 25. April 2012 hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf zur
Umsetzung des Steuerabkommens mit der Schweiz beschlossen. Der
Gesetzentwurf basiert auf Grundlage des Ergänzungsprotokolls vom 5. 4.
2012. Wesentliche Änderungen sind:

Erbschaftsteuern

Nach dem Inkrafttreten des Abkommens eintretende Todesfälle werden
erfasst. Die Erben müssen entweder einer Offenlegung zustimmen oder aber
die Bank erhebt einen Steuerbetrag in Höhe von 50 % „der im Todeszeitpunkt
der betroffenen Person bei ihr verbuchten Vermögenswerte“ (neuer Art.
31).

Anhebung der Steuersätze

Die Bandbreite der Steuersätze wurde von 19 bis 34 % auf 21 bis 41 %
erhöht.

EU-Steuerrückbehalt

Kapitalerträge, die nach dem EU-Zinsübereinkommen mit gegenwärtig 35 %
zu versteuern sind, werden vom Abkommen ausgenommen. Die ursprünglich
geplante Anrechnung auf die niedrigere deutsche Abgeltungsteuer (mit
entsprechender Rückvergütung) ist entfallen.

Vorverlegung des Kündigungsstichtages

Der Tag, bis zu dem deutsche Kunden ihre Konten bei Schweizer Banken
kündigen oder ihre Vermögenswerte in Drittstaaten ohne Meldung
weiterleiten können, wurde vom 31.5.2013 auf den 1.1.2013 vorverlegt.

Erweiterung des Informationsaustausches

Erweitert wurde die Anzahl der an die Schweiz möglichen Anfragen zur
Sicherung der künftigen Besteuerung von bisher 750 bis 999 auf 900 bis
1300.

Umsetzung

Die SPD-Länder haben gegen das nachgebesserte Abkommen Widerstand
angekündigt. Ein Inkrafttreten bleibt daher offen.

Stand: 12. Mai 2012

Gelangensbestätigung

Gelangensbestätigung

Bei der Gelangensbestätigung handelt es sich um einen neuen
einheitlichen Nachweis für innergemeinschaftliche Lieferungen. Die neue
Regelung wurde durch die Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher
Vorschriften eingeführt. Es gilt eine Übergangsfrist bis 30.6.2012. Danach
müssen Gelangensbestätigungen vom Abnehmer eingefordert werden. Alle
bisher geltenden Nachweismöglichkeiten entfallen ab dem 1. Juli. Betroffen
davon sind Unternehmen, die Warenlieferungen in das übrige
Gemeinschaftsgebiet tätigen.

Form

Nach dem Entwurfsschreiben des BMF muss die Gelangensbestätigung nicht
zwingend auf amtlichem Vordruck erfolgen. In Versendungsfällen reicht als
Gelangensbestätigung der Versendungsbeleg. Die Bestätigung kann auch aus
mehreren Dokumenten bestehen, wenn dadurch in Summe alle erforderlichen
Nachweise erfolgen können.

Unterschrift

Schwierigkeiten bereitete der Praxis das ursprüngliche Erfordernis der
Unterschrift des Abnehmers. Das BMF lässt in dem Entwurfsschreiben nun
auch eine Unterschrift von einem Dritten zu. Im Fall einer elektronischen
Übermittlung ist keine Unterschrift erforderlich.

Sammelbestätigung

Es muss nicht für jede Lieferung eine einzelne Gelangensbestätigung
erstellt werden. Auch Sammelbestätigungen sind möglich.

Aufbewahrung

Zwar hat die Aufbewahrung der Gelangensbestätigung durch den leistenden
Unternehmer zu erfolgen. Es reicht aber auch, wenn sie beim Spediteur
aufbewahrt wird. Mit der Veröffentlichung des endgültigen BMF-Schreibens
ist noch im Juni zu rechnen. Ggf. kann mit einer weiteren Verlängerung der
Übergangsfrist – wie von den Verbänden angeregt – bis 31.12.2012 gerechnet
werden.

Stand: 12. Mai 2012

Neue Millionärssteuer

Millionärssteuer

Eine Vermögenssteuer als Millionärssteuer will die Linksfraktion und
hat die Bundesregierung aufgefordert, einen Gesetzentwurf vorzulegen. Als
maßgebliches Vermögen sollen das zum Stichtag 31.12.2012 vorhandene
private Geldvermögen sowie sonstige private Immobilien und Sachvermögen
herangezogen werden – Betriebsvermögen plant die Linksfraktion somit nicht
zu besteuern. Verbindlichkeiten sollen abgezogen werden können.
Nettovermögen über 1 Mio. € soll mit einem Satz von 5 % besteuert
werden.

Ungleiche Vermögensverteilung

Begründet wird der Antrag mit einer angeblich zunehmenden Ungleichheit
bei der Vermögensverteilung in Deutschland. So sei der Anteil des
reichsten Zehntels der Bevölkerung von 2002 bis 2007 um 3,2 % auf über 61
% gestiegen, während der Anteil der untersten 70 % am Vermögen um 1,5 %
auf 9 % gesunken ist.

Halbteilungsgrundsatz

Keinerlei Beachtung räumt die Linksfraktion dem Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1995 ein, mit dem der Senat die
Erhebung der Vermögensteuer für verfassungswidrig erklärte und in einem
obiter dictum auf den Halbteilungsgrundsatz aufmerksam machte. Danach
dürfe eine Vermögensteuer zu den Ertragsteuern (wie z. B. der
Einkommensteuer) nur hinzutreten, wenn dadurch die steuerliche
Gesamtbelastung „in der Nähe einer hälftigen Teilung“ zwischen
Steuerzahler und Fiskus bleibe.

Stand: 12. Mai 2012

Privilegien der Betriebserben auf dem Prüfstand

Verschonungsregelungen

Erben von Betriebsvermögen zahlen deutlich weniger an Erbschaftssteuern
als Erben privater Vermögen. Unter bestimmten Voraussetzungen geht
Betriebsvermögen sogar ganz steuerfrei über, nämlich wenn der Nachfolger
den Betrieb mindestens 7 Jahre lang nahezu unverändert und mit nahezu
gleicher Anzahl der Beschäftigten (mindestens 700 % der Lohnsumme)
fortführt. Hiergegen haben sich die 32 dem Beirat des
Bundesfinanzministeriums angehörenden Finanzwissenschaftler in einem neuen
44-seitigen Gutachten ausgesprochen (Download unter www.bundesfinanzministerium.de).

Wesentliche Argumente

Die Wissenschaftler führen u.a. aus, dass es für eine ernsthafte
Bedrohung der Wirtschaft und der Arbeitsplätze wegen der Erbschaftsteuer
keine Anhaltspunkte gäbe. Mit Abschaffung sämtlicher Vergünstigungen
könnte der Steuersatz auf einheitlich 12,5 % gesenkt werden. Darüber
hinaus ist beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Az. II R 9/11 ein
Verfahren anhängig, in dem die Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer –
insbesondere im Hinblick auf die Ausgestaltung der Vergünstigungen für
Betriebsvermögen – geprüft wird.

Stand: 12. April 2012

Steuerliche Behandlung von Verlusten aus Griechenland-Anleihen

Schuldenschnitt

Das mit Griechenland ausgehandelte „Invitation Memorandum“ sah u.a. den
Umtausch bestehender Anleihen vor. Für Altanleihen im Nennwert von 1000 €
wurden neue Anleihen gewährt im Gesamtnennbetrag von nominal 315 € und
„GDP linked Securities“ – eine Art Besserungsschein mit zusätzlichen
Zinsen, falls sich Griechenland besser als geplant erholt – in Höhe
desselben Nennbetrages. Außerdem buchten die Banken neue Anleihen in Form
von “Payment Notes“ des Europäischen Stabilisierungsfonds EFSF im
Nennbetrag von 150 € sowie eine Nullkuponanleihe des EFSF für aufgelaufene
Stückzinsen in die Depots der Privatanleger ein.

Steuerliche Behandlung

Steuerlich ist der Schuldenschnitt wie folgt zu behandeln
(BMF-Schreiben v. 9.3.2012, IV C 1, S 2252/0: 016):

  • Die Altanleihen gelten zum Börsenkurs der neuen Griechenanleihen
    sowie der neuen Anleihen des EFSF (Payment Notes) als veräußert.
  • Die neuen Anleihen gelten zum Börsenkurs der Altanleihen im
    Zeitpunkt der Depotausbuchung als angeschafft. Die Finanzverwaltung
    lässt aus Vereinfachungsgründen den Börsenkurs der neuen Anleihen am Tag
    der Depoteinbuchung als Anschaffungswert zu, alternativ den niedrigsten
    Börsenkurs am ersten Handelstag.

Die im Zusammenhang mit dem Tausch an das griechische
Bruttoinlandsprodukt gekoppelten Anleihen (GDP Linked
Securities-Besserungsscheine) als auch die als Ersatz für die
aufgelaufenen Stückzinsen gewährten Nullkuponanleihen des EFSF sind mit
Anschaffungskosten von 0 € anzusetzen.

Stand: 12. April 2012